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Stellungnahmen
  • Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bezieht Stellung zu Gesetzesvorhaben im Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsbereich.
  • Wir äußern Kritik, geben Anregungen und machen konkrete Vorschläge. Mit dieser Maßnahme gestalten wir die Gleichstellungspolitik aktiv mit. 

Der Begutachtungsentwurf enthält einen Vorschlag zur Anpassung des K-LGlBG an die Richtlinie (EU) 2021/1883, welche die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung erleichtern soll. Damit soll die Mobilität der Arbeitnehmer:innen im Binnenmarkt und der Diskriminierungsschutz im Rahmen der Arbeitnehmer:innenfreizügigkeit erhöht werden. Die damit in Verbindung stehenden Bestimmungen, die Einfluss in das K-LGlBG finden sollen, werden von der GAW ebenso begrüßt wie die Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs zum Recht im Rahmen des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission des Bundeslandes Kärnten und die Vereinheitlichung der Verpflichtung zur Veröffentlichung anonymisierter Gutachten der Gleichbehandlungskommission für alle Senate. Die GAW regt darüber hinaus die Aufnahme des Diskriminierungsgrundes sexuelle Identität und auch eine durchgängig gendersensible Sprache im K-LGlBG an. Ein Verweis im K-LGlBG auf die Rechtsschutzbestimmungen im Bereich der Vereinbarkeitsthematik, die im Zuge der letzten Dienstrechtsnovelle fristgerecht die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 brachten, könnte zu mehr Rechtsklarheit beitragen.

Die GAW begrüßt im Begutachtungsentwurf vor allem die Erweiterungen beim Diskriminierungsschutz hinsichtlich des Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen, weil damit eine langjährig bestehende Gesetzeslücke im Schutz vor Diskriminierung geschlossen wird. Hervorzuheben ist auch die rechtzeitige Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie für den Landesdienst, die im Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft noch aussteht. Die GAW weist außerdem darauf hin, bei aktuellen Novellen bestehende Richtlinienvorschläge zu Standards für Gleichbehandlungsstellen hinsichtlich der Verbesserung der Unabhängigkeit, der Effektivität und der ausreichenden Ressourcenausstattung besonders zu berücksichtigen.

Die GAW nimmt auf Aufforderung des BMAW Stellung zu den Richtlinienentwürfen zu Standards für Gleichbehandlungsstellen und gibt eine erste überblicksmäßige Einschätzung ab. Die Richtlinienentwürfe werden begrüßt. Dadurch wird erstmals sichergestellt, dass das bestehende Gleichbehandlungsrecht in ganz Europa gleichermaßen effektiv und wirksam umgesetzt werden kann. Besonders begrüßt wird die Stärkung des proaktiven und präventiven Tätigkeitsbereichs, der Fokus auf ausreichende Ressourcen und die Sicherstellung von Klagsrechten für Gleichbehandlungsstellen. Auch wenn es zu einzelnen Punkten wie der Unabhängigkeit, der Verwendung von Ermittlungsergebnissen in potenziellen Klagen und der verpflichtenden Einführung von Amicus curiae noch viel Diskussionsbedarf geben wird, hofft die GAW, dass beide Richtlinien, mit möglichst identem Text  in Zukunft ambitionierte einheitliche Standards für Gleichbehandlungsstellen gewähren wird, damit diese das Recht auf dem Papier zu einem Recht in der Praxis machen und so den sozialen Wandel herbeiführen können.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) nimmt zum Entwurf, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Beam-ten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirt-schaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonenge-setz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden folgendermaßen Stellung:

Die GAW nimmt Stellung zur derzeitigen Regelung der Abhilfe bei (sexueller) Belästigung von Zivildienern. Die derzeitige Rechtslage ist nach Ansicht der GAW eine kompetenzrechtlich unhaltbare Mischform zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Zuständigkeiten und Rechtsschutzmechanismen. Wird ein Zivildiener belästigt, erschweren unklare Zuständigkeiten damit im Ergebnis in diesem Bereich den Zugang zum Recht. Es wird angeregt, ausdrücklich normativ zu regeln, dass Zivildiener für die Dauer ihrer Tätigkeit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz unterliegen.

Viele Menschen haben sich im vergangenen Herbst an die GAW gewandt, weil sie sich aufgrund ihres Impfstatus benachteiligt fühlten, zuletzt v.a. wegen des Lockdowns für Ungeimpfte bzw. die geplante Impfpflicht. Sie berufen sich dabei auf Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung. In diesem Zusammenhang hat die GAW zum Gesetzesentwurf über die Impfpflicht gegen COVID-19 Stellung genommen und geraten, offene Fragen in den Gesetzesmaterialien klarzustellen. 

Die GAW begrüßt im Wesentlichen die Anerkennung aller Geschlechtsidentitäten und die Erhöhung des Frauenanteils auf 50 % auf Organisationsebenen durch die Anpassung des Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetzes. Die GAW schlägt als inklusivere Formulierung vor: „Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Geschlechter und die besondere Förderung von Frauen im Landesdienst“. Zudem regt die GAW regt an, weitere (nicht binäre) Gleichstellungsmaßnahmen in einem partizipativen Prozess zu erarbeiten und dabei Frauenfördermaßnahmen nicht zu schwächen.

Die GAW unterstützt die Petitionen „VOLLER Schutz vor Hass & Diskriminierung“ und „Selbstbestimmung und Anerkennung von transidenten, nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen“ – und hat zu diesen Stellung genommen. Sie fordert die Schließung von bestehenden Schutzlücken im Gleichbehandlungsgesetz, von denen die LGBTQIA+ Community betroffen ist und spricht sich dafür aus, dass die Ressourcen und Kompetenzen der Anwaltschaft zur Unterstützung der Community genutzt und gestärkt werden.

Eine Transparenzverpflichtung steht der Wahrung der Vertraulichkeit höchstpersönlicher Informationen entgegen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat im Rahmen der Beratungstätigkeit täglich mit persönlichen und hoch sensiblen Daten zu tun. Daher sprechen wir uns dafür aus, auf besondere Anforderungen von Gleichbehandlungs- und ähnlichen staatlichen Beratungsstellen hinsichtlich der Wahrung der Vertraulichkeit höchstpersönlicher Informationen Rücksicht zu nehmen.

Das Regionalbüro hat Empfehlungen zu mehreren Aspekten des vorliegenden Begutachtungsentwurfs des K-LGBG 2021 abgegeben.

Bei politischen Maßnahmen muss besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, den Islam und Muslim:innen in der Öffentlichkeit nicht mit „politischem Islam“, Islamismus und Islamist:innen in Verbindung zu bringen. Denn Recht kann zwar einerseits vulnerable Gruppen schützen, es kann aber auch stigmatisieren und Vorurteile befördern. Die GAW bezieht Stellung zum aktuellen Anti-Terror-Gesetzespaket.

Die GAW kritisiert, dass durch die Novelle der Handlungsspielraum der universitären Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (AKG) eingeschränkt zu werden droht. Sie sieht Transparenz und Objektivität von Auswahlverfahren an Universitäten gefährdet. Betreffend die Mindeststudienleistung hat sie Bedenken – und sieht sie als problematisch für Studierende mit Betreuungspflichten.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft begrüßt die Initiative zur Bekämpfung von Hass im Netz. Trotz der geplanten Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums bedarf es unserer Ansicht nach für einen lückenlosen Rechtsschutz weiterer Ergänzungen:

  • Die Schaffung weiterer Anspruchsgrundlagen im GlBG zur Erzielung eines tatsächlichen und wirksamen Ausgleichs für die erlittene Beeinträchtigung
  • Verbesserte institutionelle Unterstützung für Betroffene, die sich auf zivilrechtlichem Weg gegen „Hass im Netz“ zur Wehr setzen wollen