Religion oder Weltanschauung Benachteiligung aufgrund der Religion und der Weltanschauung ist in der Arbeitswelt verboten.
Menschen jeder Religion und jeder nicht-religiösen Weltanschauung sind in der Arbeitswelt vor Diskriminierung durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt.
Was bedeutet „Religion“ im Gleichbehandlungsgesetz?
Der Begriff der „Religion“ umfasst religiöse Bekenntnisse, Konfessionen und Glaubensgemeinschaften. Der Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst auch die Weltanschauung. Das sind alle nicht-religiösen allumfassenden Leitauffassungen und Lebenskonzepte von Menschen.
Welchen Schutz vor Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung bietet das Gleichbehandlungsgesetz?
Der Schutzbereich des GlBGs umfasst weite Teile der Arbeitswelt:
- Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft: Bewerbung oder Einstellung, Bezahlung, Beförderung, Arbeitsbedingungen, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses usw.
- Praktika
- Jobberatungen
- Berufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung
- Mitwirkung in der Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen oder einer Berufsgruppe
- Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens
Forderungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft – Levelling-Up
Das GlBG schützt nicht alle Menschen gleichermaßen vor Diskriminierung. Religion und Weltanschauung sind in Österreich zwar in der Arbeitswelt geschützt, jedoch nicht in weiteren Lebensbereichen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft weist daher stets darauf hin, dass der Schutz gegen Diskriminierung für alle Bereiche des GlBG ausgeweitet werden und damit auch Menschen berücksichtigen muss, die aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden. Diese Forderung wird als „Levelling-Up“ bezeichnet. Sie stellt auch eine zentrale Forderung in unserem letzten Bericht an den Nationalrat dar (Tätigkeitsberichte).
Gleichbehandlungs-Blog

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Ausgewählte Fälle des Monats

Informationsmaterial
Kurzinformation: Kopftuch am Arbeitsplatz
Die Benachteiligung von Musliminnen, die am Arbeitsplatz aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, kann nach dem Gleichbehandlungsgesetz eine verbotene Diskriminierung darstellen.