Diskriminierung bei der Jobsuche Bevorzugen von Bewerber:innen mit österreichischem Namen, altersbezogene Angaben im Jobinserat oder Ablehnen der Bewerbung von Frauen, deren Familienplanung nicht abgeschlossen ist: derartige Benachteiligungen sind verboten.
Die Personalauswahl muss ausschließlich anhand von nicht diskriminierenden Kriterien – etwa Qualifikation und fachliche Eignung – getroffen werden, Stellenwerber:innen dürfen aufgrund der geschützten Merkmale (Rassismus, sexuelle Orientierung, Alter, Religion oder Weltanschauung und Geschlecht) nicht benachteiligt werden.
Was ist bei Stellenausschreibungen zu beachten?
Stellenausschreibungen dürfen keine Anmerkungen in Bezug auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung enthalten, es sei denn, diese Merkmale sind wesentliche und entscheidende Voraussetzungen für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit. Wird die Stelle durch Dritte ausgeschrieben (zum Beispiel durch eine Arbeitsvermittlung) müssen sich auch diese an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Jede Stellenausschreibung muss das festgesetzte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung angeben.
Sie haben ein Stelleninserat gesehen, das diskriminierend sein könnte?
Melden Sie es uns – Sie tragen damit wesentlich dazu bei, aufzuzeigen, in welcher Häufigkeit Stelleninserate vorkommen, die gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
Wenn Sie Stellenwerber:in sind, können Sie ein diskriminierendes Inserat auch selbst anzeigen. Entsprechende Musteranträge finden Sie hier.
HinweisHinweis
In Ausnahmefällen sind geschlechtsspezifische Ausschreibungen zulässig. Dabei gilt es, strenge Regeln zu befolgen. Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung für den jeweiligen Arbeitsplatz.
Folgen einer Diskriminierung
Ist ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Diskriminierung nicht zustande gekommen, so steht den Stellenwerber:innen ein Schadenersatz von mindestens zwei Monatsentgelten zu, wenn sie ohne die diskriminierende Vorgehensweise die Stelle erhalten hätten. Ein Schadenersatzanspruch von bis zu € 500,- steht dann zu, wenn die Berücksichtigung einer Bewerbung im Auswahlverfahren verweigert wurde.
Ausgewählte Fälle des Monats

- Ein Job nur für „starke Männer“? - Frau wehrt sich erfolgreich gegen diskriminierendes Bewerbungsverfahren
- „Kopftuch passt nicht zu unserer Firma“: GBK-Prüfungsergebnis intersektionell genug?
- Weißer Kellner gesucht: GAW erreicht Schadenersatz und Entschuldigung - Fall des Monats - Gleichbehandlungsanwaltschaft
Informationsmaterial

Fact Sheet: Geschlechtervielfalt und Stellenausschreibungen (w/m/x)
Das Fact Sheet informiert Arbeitgeber:innen über Formulierungen, mit denen sie Geschlechtervielfalt in Stellenausschreibungen berücksichtigen.
Empfehlungen an Unternehmen und Dienstleister:innen
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Schulung
Für Unternehmen und Organisationen bietet hierzu den kostenlose Schulungen zum Thema „#Faires Recruiting: Biasfrei“ an.
- Diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren Diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren
- Forderungen: Verbesserung der Wirksamkeit der Bestimmungen zu Stellenausschreibungen & Wohnungsinseraten (PDF, 1,01 MB) (PDF, 1,0 MB) (öffnet im neuen Fenster)
- Unabhängige Untersuchung 2012: Wie gut entsprechen Inserate dem Gleichbehandlungsgesetz? (PDF, 284,6 kB) (öffnet im neuen Fenster)
- Evaluation der unabhängigen Untersuchung: "Wie gut entsprechen Inserate dem Gleichbehandlungsgesetz?" Oktober 2012 (PDF, 306,2 kB) (öffnet im neuen Fenster)
- Unabhängige Untersuchung zur geschlechtergerechten Stellenausschreibung 2006 (PDF, 658,2 kB) (öffnet im neuen Fenster)