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Weißer Kellner gesucht: GAW erreicht Schadenersatz und Entschuldigung
Fall des Monats Jänner 2021

Der Vorfall

Herr Z ist auf Jobsuche und beim AMS gemeldet. Das AMS fordert ihn auf, sich in einer Bar auf eine offene Stelle als Kellner zu bewerben. Herr Z kommt dieser Aufforderung nach und wird zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen. Schon als er das Lokal betritt, teilt ihm die Betreiberin mit, dass sie doch keinen Kellner mehr brauche. Herr Z ist verwundert und fragt nach, wieso. Sie antwortet, er sei „sehr dunkel“. Herr Z meint, dass er dies als Diskriminierung auf Grund seiner Hautfarbe versteht, worauf sie antwortet, dass er ja auch dunkle Haare habe.

Herr Z verlässt sehr gekränkt und irritiert das Lokal und kontaktiert noch am selben Tag seine AMS-Betreuerin, um den Vorfall zu melden. Diese ist bereits informiert. Die Betreiberin hatte sie kontaktiert und gebeten, die Ausschreibung nur noch weißen Personen weiterzuleiten. Sie wolle nur österreichische Bewerber.

Die Beratung

Herr Z möchte das nicht so stehen lassen und kontaktiert die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW). Diese verfasst ein Schreiben an die Bar-Betreiberin und konfrontiert sie mit den Vorwürfen. Sie informiert sie darüber, dass sie durch dieses Verhalten gegen das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verstoßen hat.

Die Bar-Betreiberin gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und entschuldigt sich. Sie unterzeichnet einen Vergleich – einen Vertrag, mit dem Ansprüche ohne Gerichtsverfahren bereinigt werden – und leistet Schadenersatz in einer für Herrn Z angemessenen Höhe. Herr Z ist zufrieden mit diesem Ausgang. Vor allem die Entschuldigung ist für Herrn Z wichtig, um mit dem Vorfall abschließen zu können.

Was aber bleibt, ist die Sorge, dass sich das Erlebnis bei einer der nächsten Bewerbungen wiederholen könnte und das Gefühl, in dem Land, in dem er seit vielen Jahren lebt, nicht willkommen zu sein.

Hintergründe

Verbot, bei der Bewerbung zu diskriminieren

Das GlBG verbietet jede Form der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit in der Arbeitswelt – auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§ 17 Abs 1 GlBG).

Lehnt ein:e Arbeitgeber:in eine:n Bewerber:in deshalb ab, weil er:sie diese:n als “fremd“ betrachtet, ist das nach dem GlBG verboten. Das gilt auch dann, wenn das rassistische Motiv nicht der einzige Grund für die Ablehnung war. Es reicht, dass es einer der Gründe war.

Verbot rassistischer Belästigung

Das GlBG verbietet auch, andere Menschen rassistisch zu belästigen – in der Arbeitswelt (§ 21 GlBG) und darüber hinaus, zB bei der Wohnungssuche. Eine rassistische Belästigung ist laut dem Gesetz eine „unerwünschte Verhaltensweise“, die mit der ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang steht und die Würde der betroffenen Person verletzt. Sie schafft damit ein feindseliges Umfeld für die Person. Solche „unerwünschten Verhaltensweisen“ können von verbalen Aussagen (z.B. Witzen) über Gesten, schriftliche Äußerungen bis hin zu körperlichen Übergriffen reichen (Hopf/Mayr/Eichigner, GlBG (2009) § 34 Rz 7).

Bezeichnet ein:e Arbeitgeber:in eine:n Bewerber:in während eines Bewerbungsgesprächs also als „sehr dunkel“ und lehnt die Bewerbung deshalb ab, verletzt dies  jedenfalls die Würde des Betroffenen. Es ist wohl auch in jedem Fall unerwünscht und schafft ein Umfeld, in dem man sich nicht mehr wohlfühlen kann. Die Lokalbesitzerin hat Herrn Z nicht nur einer würdeverletzenden Belästigung ausgesetzt, sie hat ihn auch auf Grund seiner Hautfarbe nicht als Bewerber in Betracht gezogen. Beide Verhaltensweisen verstoßen also gegen das GlBG.

Verstoß gegen das GlBG: Was ist die Folge?

Wer bei der Bewerbung diskriminiert wird, hat Anspruch auf Schadenersatz (§ 26 Abs 1 GlBG). Beim Schadenersatz werden die Kosten der Bewerbung (z.B. Anfahrt, Trainings o.ä.) und ein Ausgleich für die Würdeverletzung berücksichtigt. Hätte man die Stelle ohne Diskriminierung erhalten, muss der:die Arbeitgeber:in mindestens zwei Gehälter bezahlen. Wenn der:die Arbeitgeber:in aber nachweisen kann, dass man die Stelle auch ohne Diskriminierung nicht bekommen hätte, sind es maximal 500 Euro. Aus Sicht der GAW ist dieser Maximalbetrag von 500 Euro problematisch, da er Vermögensschaden und Würdeverletzung abgelten soll. In manchen Fällen, kann selbst der Vermögensschaden alleine höher sein. Eine Anspassung wäre wünschenswert.  

Der Schadenersatz für eine rassistische Belästigung ist nach Intensität, Dauer und Ausmaß der Belästigung zu bemessen. Er beträgt mindestens 1.000 Euro (§ 26 Abs 11 GlBG).

Könnte Herr Z in einem Verfahren glaubhaft machen, dass er die Stelle ohne die Diskriminierung erhalten hätte, müsste die Bar-Betreiberin ihm zumindest zwei Gehälter bezahlen -  und darüber hinaus mindestens 1.000 Euro für die Belästigung. Wird der Schadenersatz in einem Vergleich festgelegt, helfen diese gesetzlichen Beträge bei der Orientierung. Im Grunde liegt es dann aber an den Vertragsparteien zu entscheiden, was für sie in Ordnung ist.

Herr Z hat der GAW mitgeteilt, dass es noch dauern wird, bis er sich emotional von der Erfahrung erholt hat. Dafür sind der Schadenersatz in einer Höhe, die Herr Z als passend empfindet, und eine förmliche Entschuldigung für das Fehlverhalten durch die Barbetreiberin ein Anfang.