Diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren
Bevorzugen von Bewerber:innen mit österreichischem Namen oder Ablehnen der Bewerbung von Frauen, deren Familienplanung nicht abgeschlossen ist: derartige Benachteiligungen sind verboten.
Die Personalauswahl muss ausschließlich anhand von nicht diskriminierenden Kriterien – etwa Qualifikation und fachliche Eignung – getroffen werden, Stellenwerber:innen dürfen aufgrund der geschützten Merkmale (Rassismus, sexuelle Orientierung, Alter, Religion oder Weltanschauung und Geschlecht) nicht benachteiligt werden.
Anforderungen an Stelleninserate
- Keine Anmerkungen in Bezug auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung
- Angaben über festgesetztes Mindestentgelt und allfällige Bereitschaft zur Überbezahlung
- Ausschließlich angeführte Anforderungen, die für die ausgeschriebene Stelle relevant sind
Diskriminierungen in Stelleninseraten vermeiden
- Stellenausschreibungen dürfen keine Anmerkungen in Bezug auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung enthalten, es sei denn, diese Merkmale sind wesentliche und entscheidende Voraussetzungen für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit.
- Wird die Stelle durch Dritte ausgeschrieben – zum Beispiel durch eine Arbeitsvermittlung – müssen sich auch diese an die gesetzlichen Vorgaben halten. Bei Anweisung zu einer diskriminierenden Stellenausschreibung haften auch Sie als Unternehmen.
Jede Stellenausschreibung muss das festgesetzte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung angeben.
HinweisHinweis
In Ausnahmefällen sind geschlechtsspezifische Ausschreibungen zulässig. Dabei gilt es, strenge Regeln zu befolgen. Es bedarf einer Einzelfallbetrachtung für den jeweiligen Arbeitsplatz.
Fact Sheet und Sprachleitfaden:
In unserem Fact Sheet geben wir Beispiele für eine GlBG-konforme Gestaltung von Stellenausschreibungen:
Mehr Informationen über respektvolle Kommunikation, unabhängig von Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmalen und Geschlechtsausdruck, finden Sie in unserem Leitfaden:
Diskriminierungen in einem Auswahlverfahren vermeiden
- Dokumentieren Sie anhand von neutralen Kriterien (Zeugnisse, Noten, beruflicher Werdegang, Auslandserfahrung, soziale Kompetenz, Fremdsprachkenntnisse, …), warum Sie welche Personen zum Bewerbungsgespräch eingeladen haben.
- Führen Sie das Bewerbungsgespräch möglichst nicht allein und halten Sie schriftlich fest, warum Sie sich für eine Person entschieden haben. Formulieren Sie Absagen sachlich. Eine neutrale Auswahl lässt sich im Streitfall durch schriftliche Aufzeichnungen nachvollziehen.
Bewahren Sie alle Unterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens mindestens ein halbes Jahr auf. Innerhalb der ersten sechs Monaten nach der Absage können abgelehnte Bewerber:innen Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz geltend machen.
Ist ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Diskriminierung nicht zustande gekommen, so steht den Stellenwerber:innen ein Schadenersatz von mindestens zwei Monatsentgelten zu, wenn sie ohne die diskriminierende Vorgehensweise die Stelle erhalten hätten. Ein Schadenersatzanspruch von bis zu € 500,- steht dann zu, wenn die Berücksichtigung einer Bewerbung im Auswahlverfahren verweigert wurde.