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Ein Job nur für „starke Männer“? - Frau wehrt sich erfolgreich gegen diskriminierendes Bewerbungsverfahren Fall des Monats Juli 2023

Vorfall: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Bewerbung

Frau C bewirbt sich bei einem Hotel auf eine ausgeschriebene Stelle als Rezeptionistin. Da sie ausreichend qualifiziert ist, ist sie guter Dinge. Doch sie erhält auf ihre Bewerbung eine schriftliche Absage mit der Begründung, dass das Hotel nur an männlichen Bewerbern interessiert sei. Frau C bittet daraufhin einen Freund, sich für sie beim Hotel zu erkundigen, weshalb lediglich Männer für diese Stelle in Betracht gezogen werden.

Auf telefonische Nachfrage wird diesem schließlich die Auskunft gegeben, dass aufgrund nächtlicher Vorfälle in der Hotelhalle mit betrunkenen Personen Männer an der Rezeption bevorzugt werden würden. Nachdem Frau C von ihrem Freund diese Begründung zugetragen wurde, wendet sie sich mit der Bitte um Beratung an die Gleichbehandlungs-anwaltschaft.

Rechtliche Hintergründe

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), auf dessen Grundlage die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät, ist ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt. Lehnen Arbeitgeber:innen eine Person aufgrund dieses Merkmals bei der Bewerbung ab, löst dies Schadenersatzansprüche aus (vgl. § 3 Z 1 GlBG und § 12 Abs 1 GlBG).

Ausnahmen vom Verbot, Personen wegen ihres Geschlechts gänzlich von der Bewerbung auszuschließen, gibt es dann, wenn dieses eine unverzichtbare Voraussetzung darstellt (§ 9 GlBG). Hier ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Daran zu denken wäre etwa, wenn es um den Schutz der Intimsphäre oder von Opfern von Gewalt geht.

Erfolgreich durchgesetzte Schadenersatzforderung

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft klärt Frau C über die rechtlichen Umstände auf und hält fest, dass eine unverzichtbare Voraussetzung jedenfalls nicht vorliegt. Sie verfasst zunächst ein Schreiben an das Hotel, in dem dieses mit dem von Frau C geschilderten Sachverhalt konfrontiert wird und über die rechtlichen Folgen der vermuteten Diskriminierung informiert. Zusätzlich enthält das Schreiben die Frage, ob sich das Hotel außergerichtlich zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages an Frau C bereit erklärt.

Die rechtliche Vertretung des Hotels bestätigt der Gleichbehandlungsanwaltschaft in einem Antwortschreiben, dass Frau C tatsächlich in schriftlicher Form eine Absage auf ihre Bewerbung übermittelt worden war. Laut Stellungnahme hätte Frau C jedoch die ausgeschriebene Stelle aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen, unter denen sich auch höher qualifizierte Bewerber:innen befunden hätten, ohnehin auch bei einer von jeglicher Diskriminierung freien Auswahl nicht erhalten. Es bestehe aber die Bereitschaft, einen Betrag von € 500.- an Frau C zu zahlen. Da Frau C mittlerweile in einer prekären finanziellen Lage befindet, erklärt sie sich mit diesem Schadenersatzbetrag einverstanden.

Geschlechterstereotype spielen oftmals immer noch eine gewichtige Rolle

Im gegenständlichen Fall ist bemerkenswert, dass das Unternehmen zunächst in einem geschlechtsneutral formulierten Inserat eine:n Rezeptionist:in sucht, die Absage an Frau C aber damit begründet wird, dass man in Wahrheit wegen Vorfällen mit betrunkenen Personen in der Hotelhalle ausschließlich an männlichen Rezeptionisten interessiert sei.

Obwohl das Hotel in Folge behauptet, es habe mehrere höher qualifizierte Bewerber als Frau C gegeben, ist es zu einer Schadenersatzzahlung von € 500.- bereit. Offenbar schien es dem Unternehmen bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung angesichts der Rechts- und Beweislage nicht weiter zielführend, mit der Notwendigkeit des männlichen Geschlechts für die Ausübung der Tätigkeit an der Rezeption zu argumentieren.

Diese liegt aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft zweifelsohne auch nicht vor. Das Hotel argumentiert, dass es aufgrund nächtlicher Vorfälle mit betrunkenen Personen in der Hotelhalle nur Männer einstellen möchte. Hinter dieser Begründung steht ganz offenkundig die vorgefasste Ansicht, dass Frauen mit betrunkenen Gästen in der Hotelhalle aus körperlichen Gründen nicht fertig werden.

Dies wird jedenfalls nicht auf alle Frauen zutreffen und ist kein sachlicher Grund für einen pauschalen Ausschluss (siehe auch Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 (2021) § 9 Rz 17 (Stand 1.1.2021, rdb.at). Der OGH hat schon 1998 festgehalten, dass das männliche Geschlecht für die Ausübung schwerer körperlicher Arbeit nicht als zwingende Voraussetzung angesehen werden kann.

In der Argumentation des Hotels zeigen sich traditionelle Rollenbilder und gesellschaftlich geprägte Geschlechterstereotype, denen das Gleichbehandlungsgesetz mit seinen Bestimmungen entgegenzuwirken versucht. Alle Bewerber:innen sind im Einzelfall auf ihre individuelle Eignung für die konkrete Stelle zu überprüfen und danach zu bewerten. Klischees und Pauschalierungen, die bestimmte Fähigkeiten oder Kenntnisse nur einem bestimmten Geschlecht zuschreiben und die in ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren einfließen, ziehen Schadenersatzansprüche nach sich.