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Ein Makler vermietet nicht an Muslime, weil sie „nicht dazu passen“. Klingt verboten, ist aber – wahrscheinlich – legal.  Von einer, auf vielen Ebenen, schwer verständlichen Rechtslage, die die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) nun ändern will. 

Viele erinnern sich sicher noch an die muslimische Familie, die 2019 in einer österreichischen Gemeinde ein Haus kaufen wollte. Der Bürgermeister lehnte diesen Kauf damals im Zuge des Genehmigungsverfahrens ab. Die „unterschiedlichen Kulturkreise der islamischen sowie der westlichen Welt“ lägen zu weit auseinander. Das Gericht stellte schlussendlich eine Diskriminierung fest.

Eines der Familienmitglieder, Osama Abu El Honsam, gelangte kürzlich ein zweites Mal zu medialer Aufmerksamkeit: als Ersthelfer des verwundeten Polizisten in der Nacht des Terroranschlags in Wien - und er wird seitdem in (sozialen) Medien als Held gefeiert. Gleichzeitig berichtet der Verein ZARA (Zivilcourage & Anti-Rassismus-Arbeit), dass in den Tagen nach dem Terroranschlag besonders viele Muslim:innen meldeten, beschimpft, bedroht oder angefeindet worden zu sein (mehr dazu).

Blickt man nüchtern auf die Zahlen, ist auch die Hauskauf-Thematik repräsentativer für die Erlebnisse von in Österreich ansässigen Muslim_innen. In einer 2019 erschienenen SORA-Studie zu Diskriminierungserfahrungen in Österreich gaben 78% der Muslim:innen an, in den letzten drei Jahren auf Grund ihrer Religion diskriminiert worden zu sein. 

Muslim:innen sind damit aber nicht alleine. Auch Angehörige von in Österreich weniger stark vertretenen Glaubensgemeinschaften - etwa der jüdischen oder christlich-orthodoxen - berichteten häufiger von Diskriminierungen in den letzten drei Jahren. Aus den Communities wurde überdurchschnittlich oft von Diskriminierung im Wohnbereich berichtet. Meistens erfolgte diese durch Vermieter:innen, Hausverwaltungen, aber auch durch Nachbar:innen und Makler:innen. 

Diskriminierung auf Grund der Religion, unter anderem bei der Versorgung mit Wohnraum, ist ein sehr reales Problem – und nicht alle „unerwünschten“ Mieter:innen oder Nachbar:innen werden Held:innen von Wien. Diskriminierungsfreier Zugang zu Wohnraum sollte aber unabhängig davon eine Selbstverständlichkeit sein. Der entsprechende Rechtsschutz ist ein „Fleckerlteppich“. 

Rechtlicher Schutz ist nur partiell vorhanden. 

Ein Hauskauf, wie der oben geschilderte, unterliegt der Landeskompetenz. Alle Landes-Antidiskriminierungsgesetze in Österreich bieten umfassenden Schutz vor Diskriminierungen wegen Religion oder Weltanschauung. Betroffene können sich dagegen wehren. Wenn aber ein:e Makler:in oder Vermieter:in entscheidet, „nicht an Muslime“ zu vermieten, fällt dieser Sachverhalt in die Bundeskompetenz. Dann ist das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) anwendbar – also das Gesetz auf dessen Grundlage die GAW tätig wird. Und dieses bietet nach wie vor keinen umfassenden Schutz beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. 

Das GlBG schützt bei Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis - nicht aber außerhalb der Arbeitswelt. Folgende Bereiche sind damit ausgeschlossen:

  • Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste
  • Soziale Vergünstigungen
  • Bildung
  • Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (also vom Einkaufen bis zum Clubbesuch) und der schon besprochene
  • Wohnraum.

Es ist damit in Österreich mit der derzeitigen Rechtslage eine Frage der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung, ob es einen Diskriminierungsschutz gibt, oder eben nicht. Diese ungleiche rechtliche Behandlung von gleichwertigen Sachverhalten stößt bei Betroffenen oft auf Unverständnis. Diskriminierung ist kein regionales Phänomen - und eben besonders beim Zugang zu Wohnraum verbreitet.

Religion und ethnische Zugehörigkeit – Wie zieht man da die Grenze? 

Will ein:e Vermieter:in nicht „an Türken und Syrer“ vermieten, sieht die Rechtslage anders aus. Hier besteht für Betroffene ein Rechtschutz, weil Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit außerhalb der Arbeitswelt – also auch beim Zugang zu Wohnraum - vom GlBG erfasst sind. 

In der Beratungspraxis der GAW ergeben sich daraus schwierige Abgrenzungsfragen. Das der Diskriminierung zu Grunde liegende Motiv wird zwar oft mit Religionszugehörigkeit benannt, der Kern liegt jedoch darin, dass die Personen aufgrund ihres Aussehens und Auftretens als einer fremden Kultur zugehörig wahrgenommen und deshalb abgelehnt werden. Bei der muslimischen Bevölkerungsgruppe sind es vor allem die Frauen, die aufgrund ihrer Bekleidung (Kopftuch oder, im Sommer, Burkini) als nicht zugehörig angesehen werden und wegen ihres fremdartigen Erscheinungsbildes vielfach Diskriminierungen und Beleidigungen ausgesetzt sind (siehe hierzu unser Fall des Monats „Zum Badesee auch im Burkini. Erfolgreiche Intervention der GAW“). Hier kann nach Ansicht der GAW, ein Diskriminierungsschutz auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit vorliegen. Es handelt sich dabei um sogenannten „antimuslimischen Rassismus“. Zudem kann es sich häufig auch um eine intersektionelle Diskriminierung handeln, bei der Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit zusammenspielen. Musliminnen sind hiervon stark betroffen. Im aktuellen Tätigkeitsbericht der GAW zeigt sich, dass die Hälfte der Diskriminierungsanfragen im Zusammenhang mit Religion in der Arbeitswelt im Zuge des Bewerbungsprozesses passieren. In 8 von 10 Fällen wird dabei diskriminierend auf das Kopftuch Bezug genommen (Seite 47 f im Tätigkeitsbericht (PDF, 6012 KB)). 

Eine eindeutige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Religion und ethnischer Zugehörigkeit im Gleichbehandlungsrecht gibt es aber nicht. Dies verursacht Rechtsunsicherheit sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Verantwortungsträger:innen des GlBG.  

Und was ist eigentlich unter „Weltanschauung“ geschützt? 

Der Begriff Religion wird im GlBG gemeinsam mit der Weltanschauung angeführt („Religion oder Weltanschauung“). Für beide gilt das gleiche Schutzniveau. Der Umfang des Diskriminierungsgrundes „Weltanschauung“ ist jedoch nach wie vor sehr unklar. Jedenfalls darf mangels gesetzlicher Regelung eine unterschiedliche Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Weltanschauung außerhalb der Arbeitswelt erfolgen. Damit begründete Einlassverweigerung in Lokale sind ebenso möglich wie das Nicht-Vermieten von Räumlichkeiten aufgrund der Weltanschauung.

Nicht jede Ungleichbehandlung ist Diskriminierung.

Manche Ungleichbehandlungen sind in einer Rechtsordnung sachlich gerechtfertigt – ein sogenannter Tendenzschutz ist hier möglich. Für die Religion kann und muss es Ausnahmeregelungen für Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen geben. In der Arbeitswelt ist dies bereits so geregelt - und unter bestimmten Umständen dürfen etwa für eine Stelle Anforderungen an die Religion gestellt werden. Für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen durch Religionsgemeinschaften soll dasselbe gelten. So wird es weiterhin legitim sein, dass ein Pfarrsaal zwar für ein Faschingsfest, nicht aber für eine muslimische Hochzeit vermietet wird. Im Hinblick auf die „Weltanschauung“ sollten sachliche Rechtfertigungen einen Tendenzschutz, zum Beispiel von Lokalen ermöglichen. Einschränkungen vom Gleichbehandlungsgebot beim Aufeinandertreffen von Religionsfreiheit und Weltanschauung gelten weiterhin. 

Österreich ist dran. 

2020 äußerte die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) in ihrem Bericht über Österreich Bedenken gegen unser unterschiedliches Schutzniveau (unter anderem) für Religion und Weltanschauung (mehr dazu). Dass der Bund und die Länder unterschiedliche Regelungen vorsehen, erschwert den Zugang zum Recht massiv, weil zur Unterscheidung komplexe Rechtsfragen zu lösen sind. Zudem ist die Unterscheidung im Rechtsschutz für Betroffene vollkommen unverständlich. Wird ein Schutz für Religion und Weltanschauung im GlBG umgesetzt, können mit Ausnahmeregelungen viele Bedenken und Argumente, die gegen eine Schutzerweiterung sprechen, ausgeräumt werden. Mittlerweile gibt es neben Österreich nur mehr drei EU Staaten (Estland, Griechenland und Spanien), die keine Gleichbehandlungsstellen haben, welche für Religion und Weltanschauung außerhalb der Arbeitswelt zuständig sind. Es ist 2020. Wir sind dran. Bieten wir Held:innen von morgen heute die Inklusion in unsere Gesellschaft, die sie verdienen.