Neuer Erlass zur Anerkennung intergeschlechtlicher Menschen
Bei intergeschlechtlichen Menschen entwickeln sich nicht alle geschlechtsbestimmenden Merkmale (z. B. Chromosomen, Gonaden, Hormone und/oder die inneren und äußeren Geschlechtsorgane) als medizinisch eindeutig weiblich oder männlich. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte 2018 fest, dass intergeschlechtliche Menschen ein Recht auf Eintragung ihrer individuellen Geschlechtsidentität – z.B. im zentralen Personenstandsregister – haben. Dies umfasst auch die rechtliche Anerkennung einer weder weiblichen noch männlichen Geschlechtsidentität.
Zur verfassungskonformen Umsetzung der Entscheidung des VfGH überarbeiteten das Innen- und das Gesundheitsministerium gemeinsam mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes den Erlass zur „3. Option“. Seit Mitte September 2020 gibt es nun sechs Optionen zur Geschlechtseintragung: weiblich, männlich, inter, divers, offen oder „keine Angabe“.