"Es ist eine Frechheit, dass ältere Menschen ausgeschlossen sind."

Der Fall des Monats beschäftigt sich mit Altersdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft zeigt Schutzlücken auf.

Vorfall und Beratung

Herr K ist 83 Jahre alt und Autofahrer. Da auf einigen Parkplätzen nur mehr das Parken via Handyparken möglich ist, will er sich für dieses Service registrieren. Die Ausgabe seines Handys lässt dies jedoch nicht zu. Da Herr K keinen Computer mit Internetzugang besitzt, bitter er seinen Sohn um Unterstützung. Herr K meldet sich letztlich über den Computer seines Sohnes für das Handyparken an, ist jedoch verärgert und fühlt sich als älterer Mensch durch dieses System ausgeschlossen. 

Er meldet seine Erfahrung bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Diese dokumentiert Herrn Ks Diskriminierungserfahrung und informiert ihn über die Grenzen des gesetzlichen Diskriminierungsschutzes.

Rechtliche und soziale Hintergründe

Alter im Gleichbehandlungsgesetz nicht umfassend geschützt

Die derzeitige gesetzliche Lage schützt nur in der Arbeitswelt vor Altersdiskriminierung. Der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen - wie etwa dem Parken - sind nicht erfasst. 

Herr K ist 83 Jahre alt und hat kein Handy, dass es ihm ermöglicht, das Handy-Parken zu nutzen. Da es keine andere Möglichkeit gibt, kann er sein Auto nicht dort abstellen, wo er möchte. Gäbe es in diesem Bereich einen Schutz vor Altersdiskriminierung, könnte diese Einschränkung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen.

Bei der mittelbaren Diskriminierung benachteiligen scheinbar neutrale Verfahren eine geschützte Gruppe in besonderer Weise gegenüber Menschen, die dieser Gruppe nicht angehören. Es ist davon auszugehen, dass ältere Personen durch die Digitalisierung häufiger ausgeschlossen werden als etwa „Digital Natives“.

Diese Benachteiligung durch die Digitalisierung ist dann gerechtfertigt, wenn ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind. In Herrn Ks Fall ist fraglich, ob eine rein digitale Lösung für das Parken angemessen und erforderlich ist – oder ob diese Einschränkung die ältere Bevölkerung auf unverhältnismäßige Weise ausschließt.

Verlust von Autonomie

Viele ältere Menschen, wie Herr K, erleben durch die Internetisierung und Digitalisierung einen Verlust ihrer Autonomie. Sie sind auf Familienangehörige angewiesen, um Zugang zu alltäglichen Dienstleistungen zu erhalten. Dies führt zu Abhängigkeits- und Frustrationsgefühlen bei Betroffenen. Während der Corona-Pandemie ist die Digitalisierung weiter vorangeschritten. Dienstleistungen und Waren können oft ausschließlich digital und nicht mehr persönlich bezogen werden. Das Angebot ist auf digital versierte und damit oft jüngere Menschen zugeschnitten. Der ausschließliche Zugang über Internet und Smartphone schafft daher ein hohes Exklusionsrisiko für die ältere Bevölkerung.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft fordert daher den Ausbau des Schutzes älterer Menschen in diesem Lebensbereich. 

Fazit

Herrn Ks Fall ist ein Beispiel für Diskriminierung aufgrund des Alters in einem alltäglichen Lebensbereich. Der Ausbau des Gleichbehandlungsgesetzes ist notwendig, um Diskriminierungen aufgrund des Alters, sowie der sexuellen Orientierung, der Religion und der Weltanschauung im Bereich Güter und Dienstleistungen rechtlich verfolgen zu können.

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