Eintritt frei von Rassismus: Rassistische Türpolitik mit Gleichbehandlungsgesetz bekämpfen
Drei Freunde werden aus rassistischen Gründen nicht in einen Club gelassen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft interveniert.
Vorfall und Beratung
Herr X, Herr C und Herr X möchten ihren Abend in einem Club ausklingen lassen. An der Tür werden die drei Jugendlichen vom Türsteher mit den Worten „Heute nicht!“ abgewiesen, während anderen Gästen der Zutritt ins Lokal weiterhin gewehrt wird. Die Jugendlichen vermuten einen rassistischen Hintergrund bei der Verweigerung des Einlasses und versuchen es nach einiger Zeit erneut. Der Türsteher verweist sie erneut mit den Worten „Ihr Ausländer kommt rein und zahlt dann nichts!“ und droht auch mit physischer Gewalt.
Am nächsten Tag wendet sich die Mutter von Herrn C in einer E-Mail an die Betreiber des Clubs, um ihren Unmut über die rassistische Diskriminierung ihres Sohnes zum Ausdruck zu bringen. Nachdem Sie auf die E-Mail keine Antwort erhält, wenden sich die drei diskriminierten Jugendlichen an die Gleichbehandlungsanwaltschaft.
Eine Gleichbehandlungsanwältin verfasst im Auftrag der Betroffenen ein Interventionsschreiben an die Betreiber:innen des Nachtklubs, um sie auf die Diskriminierung aufmerksam zu machen und über die rechtlichen Konsequenzen und die Schadenersatzforderung der drei Jugendlichen zu informieren.
Nach einigem Hin und Her und dem Abstreiten der Situation seitens der Beitreiber:innen lenkt das Nachtlokal schließlich ein und erklärt sich bereit, den Jugendlichen als Entschädigung für die Diskriminierung jeweils 1000 € zu bezahlen. Dies ist nicht der erste Fall von rassistischer Diskriminierung in besagtem Lokal.
Rechtliche Hintergründe
Rassistische Diskriminierung beim Lokaleintritt verboten
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierung auf Grund der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Darunter fällt auch der Zugang zu einem Nachtklub. Den Besitzer:innen ist es demnach nicht erlaubt, Personen auf Grund dieser Merkmale abzulehnen.
Das GlBG steht dabei auch klar über dem Hausrecht und schützt somit in diesem Bereich vor Diskriminierung. Betroffene haben die Möglichkeit, das diskriminierende Lokal oder Unternehmen auf Schadenersatz für die erlittene Diskriminierung zu klagen.
Was tun, wenn Diskriminierung fortgesetzt wird?
Besagter Club fällt nicht zum ersten Mal mit seiner diskriminierenden Einlasspolitik auf. Das GlBG verbietet diese zwar und pönalisiert sie mit einem Schadenersatzanspruch der betroffenen Person; die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat derzeit allerdings keine Möglichkeit, mit einer Unterlassungsklage auch gegen das Weiterbestehen dieser Einlasspolitik vorzugehen. Das Zahlen von Schadenersatz in einzelnen Beschwerdefällen hält den Club nicht davon ab, eine diskriminierende Einlasspolitik aufrecht zu erhalten. Die derzeitigen Handlungsmöglichkeiten reichen daher für effektive Bekämpfung von Diskriminierung nicht aus.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft fordert daher seit vielen Jahren ein Verbandsklagerecht. So wäre es ihr möglich, aus eigenem Recht gegen Diskriminierung vor Gericht zu ziehen, dort wo diese wiederholt auftritt oder auch dort, wo es aus strategischen Gründen zur Bekämpfung struktureller Diskriminierung sinnvoll erscheint.