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Diskriminiert aufgrund des Nachnamens? Gleichbehandlungsanwaltschaft erleichtert Zugang zur Familienbeihilfe
Fall des Monats November 2021

Vorfall und Unterstützung

Frau T hat einen tschechischen Nachnamen, lebt seit fast 20 Jahren in Österreich, seit über 10 Jahren ist sie österreichische Staatsbürgerin. Ihr Mann ist EU-Bürger und lebt ebenfalls seit langer Zeit in Österreich. Ihre drei Kinder sind im Volksschulalter. Seit Jahren wird die Familie immer wieder aufgefordert, diverse Unterlagen – wie etwa Impfpässe, Mutter-Kind-Pässe oder Schulbesuchsbestätigungen – einzureichen, um die Familienbeihilfe beziehen zu können. Die Fristen dafür sind stets sehr knapp bemessen. Obwohl Frau T alle Unterlagen immer rechtzeitig einreicht, werden die Unterlagen nicht bis zum Fristende von der zuständigen Behörde bearbeitet. Die Familienbeihilfe wird dann jeweils für ein bis zwei Monate ausgesetzt. Darüber hinaus führen diese Überprüfungen dazu, dass der Familienbonus immer erneut beim Arbeitgeber des Vaters beantragt werden muss – für die Familie ein kaum zumutbarer bürokratischer Aufwand.

Frau T fühlt sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert und meldet den von ihr als schikanös empfundenen Umgang mehrfach bei der entsprechenden Behörde. Alle Anfragen werden ignoriert, eine Stellungnahme erhält sie nie. Daher wendet sie sich schließlich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW), die die Behörde mit einem Interventionsschreiben zu einer Stellungnahme auffordert. Frau T erhält daraufhin die Benachrichtigung, dass der Bezug der Familienbeihilfe für alle drei Kinder bis zum 18. Geburtstag genehmigt wurde. Für sie ist die Angelegenheit damit positiv abgeschlossen.

Rechtliche Hintergründe

Ethnische Zugehörigkeit und soziale Sicherheit

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) schützt Menschen unter anderem vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit (§ 31 Abs 3 Z 1 GlBG). Davon sind alle gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Leistungen aus diesen Systemen umfasst – damit auch die Familienbeihilfe.

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben für ihre minderjährigen Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs 1 lit a FLAG). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss im Bundesgebiet liegen (§ 2 Abs 8 FLAG). Bei Familien, die aus dem Ausland zugezogen sind, prüft die zuständige Behörde die Anwesenheit in Österreich. Nach einer rund fünfjährigen Verbleibedauer geht die Behörde von einer dauernden Verfestigung in Österreich aus. Üblicherweise wird österreichischen Anspruchsberechtigten die Familienbeihilfe ohne ständige weitere Überprüfung, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt.

Familie T hat zweifelsfrei Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familie lebt in Österreich, auch die 5-Jahres-Grenze wurde bereits überschritten. Einen sachlichen Grund für die mehrfach wiederholten Überprüfungen gibt es daher nicht.

Fazit

Durch die erfolgreiche Intervention durch die GAW konnte die Situation der Familie T verbessert werden. Derartige Fälle werden der GAW nur selten gemeldet. Das liegt vor allem daran, dass Probleme mit Behörden auch bei der Volksanwaltschaft gemeldet werden können.

Alleine im Jahr 2020 hat die Volksanwaltschaft über 200 Fälle betreut, in denen es um die Auszahlung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld ging (Bericht 2020). Besonders häufig sind Familien nicht österreichischer Herkunft von Problemen beim Familienbeihilfenbezug betroffen. Sie müssen oft lange auf ihnen zustehende Leistungen warten – was zu einer existenzgefährdenden Situation führen kann, da der Wegfall der Familienbeihilfe die Einstellung der Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld und damit den Wegfall des Krankenversicherungsschutzes nach sich zieht. 

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