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Brauchen Sie wirklich einen Platz für Ihr Kind?

Frauen sind derzeit überdurchschnittlich belastet

Frauen sind seit Beginn der Corona-Krise im Schnitt unzufriedener als Männer, wie eine Studie der Universität Wien zeigt. Das ist nicht verwunderlich, denn in den Jobs, die als systemrelevant eingestuft werden, wie zum Beispiel im Lebensmittelhandel oder in der Pflege, arbeiten vorwiegend Frauen, auch jene, die als „fremd“ eingestuft werden. Das wurde in den letzten Wochen nur zu deutlich. Dass diese nun betont wichtig genannten Systemerhalter_innen im Vergleich zu anderen Berufen vergleichsweise schlecht bezahlt werden, wird derzeit häufig thematisiert. Auch die GAW befasst sich damit (näheres dazu im Blogpost „Arbeitsbewertung in der Krise“). Gleichzeitig kompensieren überdurchschnittlich häufig Frauen den Ausfall der Betreuungseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Schule, Hort), wie eine aktuelle SORA-Untersuchung im Auftrag des Momentum Instituts zeigt.

Seit 16.4.2020 – einhergehend mit der schrittweisen Öffnung im Handel und ersten Lockerungen – stieg auch die Zahl der Kinder in Kindergärten, Schulen und anderen Betreuungseinrichtungen. Nun gibt es – so kann man den Medien, aber auch in Gesprächen mit Bekannten, Nachbarinnen usw. entnehmen – Fälle, in denen der Kindergartenbesuch von Betreibenden (insbesondere Gemeinden) untersagt wird oder nur gewährt wird, wenn die Mütter durch Bestätigung des_der Arbeitgeber(s)_in nachweisen, dass sie tatsächlich vor Ort benötigt werden. Die Betreibenden begründen dies damit, dass nur Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen zu betreuen sind. Homeoffice sei kein Grund für Kinderbetreuung durch den Kindergarten. Diese Haltung zeigt einerseits eine massive Geringschätzung, die zum einen dem Beruf der Elementarpädagog:innen und Lehrer:innen entgegengebracht wird – lässt sich diese doch augenscheinlich nebenbei erledigen. Auch das trifft vorwiegend Frauen und drückt sich auch in der Arbeitsbewertung aus. Es zeigt andererseits aber auch, dass offenbar immer noch nicht von einer gleichstellungsorientierten Grundhaltung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen ausgegangen werden kann. Während die Berufstätigkeit der Männer als „Ernährer“ zwingend notwendig scheint, stellt sie für Frauen vielmehr eine Möglichkeit der Selbstverwirklichung dar – und die muss allenfalls hinter den Kindern zurückstehen.

Die rechtlich daran anknüpfende Frage ist, ob eine derartige Untersagung des Kindergartenbesuches durch die Betreiber eine Diskriminierung im Sinne der EU RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen darstellt.

Frauen durch Verweigerung der Betreuung verstärkt betroffen

Die Betreuung von Kindern in einem Kindergarten gilt als Dienstleistung – unabhängig davon, ob es eine öffentliche oder private Einrichtung ist und auch unabhängig davon, ob diese kostenfrei ist oder nicht.

Beim Zugang zu und der Versorgung mit Dienstleistungen dürfen keine geschlechtsspezifischen Diskriminierungen vorliegen – so die EU RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Diese Richtlinie wurde sowohl durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), als auch durch „Anti-Diskriminierungsgesetze“ in den neun Bundesländern umgesetzt.

Nun werden sich natürlich viele fragen, was hat ein verhinderter oder erschwerter Zugang zu Kindergärten mit Diskriminierung zu tun? Das hat doch nichts mit dem Geschlecht zu tun, sondern kann Männer gleichermaßen wie Frauen treffen?

Genau das ist jedoch nicht der Fall. Der Großteil der innerfamiliären Betreuungs- und Versorgungsarbeit wird noch immer von Frauen geleistet. Eine aktuelle SORA-Untersuchung im Auftrag des Momentum Instituts zeigt, dass während der „Corona-Zeit“ die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung in Familien, bei denen beide Elternteile berufstätig sind, in 42% bei den Frauen und nur in 23% bei den Männern liegt.

Die Verweigerung der Kinderbetreuung durch Einrichtungen ist also nur scheinbar neutral – sie benachteiligt Frauen stärker als Männer. Die RL 2004/113/EG und deshalb auch das GlBG und die „Anti-Diskriminierungsgesetze“ der Bundesländer sehen bei solchen Konstellationen einen Schutz vor, es darf auch nicht „mittelbar“ diskriminiert werden. Dafür braucht es keine „Diskriminierungsabsicht“. Für die derzeitige Ausnahmesituation kann vorgebracht werden, dass die Verweigerung der Kinderbetreuung ein sachliches Ziel, nämlich die Eindämmung des Corona-Virus´ hat. Ob die gewählten Mittel jedoch tatsächlich angemessen und erforderlich waren - oder doch überschießend - wird letztendlich von Gerichten zu entscheiden sein.

Das GlBG und die „Antidiskriminierungsgesetze“ der Bundesländer sehen individuellen Schadenersatz bei Diskriminierungen vor. Häufig ist das Ziel der Betroffenen jedoch nicht ein Schadenersatz in ferner Zukunft, sondern eine Lösung in einer akuten Diskriminierungssituation. In diesen Fällen können die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) und die „Anti-Diskriminierungsstellen“ die Betroffenen dabei unterstützen, individuelle Lösungen zu finden. Es gibt einige Stellen, die hier tätig werden können. Die GAW hilft im Sinne ihrer „Clearingfunktion“ Betroffenen auch dabei, die richtige Stelle zu finden.

Nicht auf Kosten der Frauen

Die Krise der Frauen“ tituliert ein Artikel in „Die Zeit“ die Corona-Pandemie und zeigt auf, wie die Krise Frauen weltweit härter trifft als Männer. Auch UN Generalsekretär António Guterres fordert die Regierungen eindringlich zum Handeln auf, um Frauen vor den Folgen der Corona-Krise zu schützen.

Der GAW ist es ein großes Anliegen, Bewusstsein dafür zu schaffen, dass derartige Eingriffe – insbesondere, wenn sie Diskriminierungen auslösen – streng zu prüfen sind und von möglichst kurzer Dauer sein müssen. Wird die Kinderbetreuung erschwert, hat dies unmittelbaren Einfluss auf die Stellung von Frauen am Arbeitsmarkt. Die langfristigen negativen Folgen von Pandemien (etwa Ebola) aber auch von großen Wirtschaftskrisen wie der Weltfinanzkrise 2008 treffen vermehrt Frauen, wie ein Beitrag in der Zeitschrift „The Atlantic“ darstellt. Die Situation rund um Kindergärten, Schulen und Horte muss nun im Sinne der Gleichstellung weiterentwickelt werden. Unterrichtszeiten von 8:00 bis 11:15 oder 12:00 ohne nachfolgende Betreuungsmöglichkeiten werden es Frauen nicht erleichtern, ihrer Arbeitstätigkeit im vollen Ausmaß nachzukommen. Dies trifft selbständige Frauen umso mehr. Denn die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern verlangt nicht nur § 2 Gleichbehandlungsgesetz, sondern auch Art 7 der österreichischen Bundesverfassung.

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