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Gleichbehandlung: auch in der Krise fundamentaler Wert unserer Rechtsordnung

Durch die Corona-Krise leben wir alle im Ausnahmezustand. Für bestimmte Personen erhöht sich jedoch die Gefahr von Diskriminierungen, wie folgende Beispiele zeigen:

  • Eine alleinerziehende Mutter muss im „Home Office“ auch noch Ihre beiden Kinder unterrichten. Ihre Arbeitsleistung leidet darunter. Ihre Chefin teilt ihr mit, dass sie sich „mehr anstrengen“ müsse, wenn sie Ihren Job behalten wolle.
  • Eine Frau ist im fünften Monat schwanger. Ihr Chef drängt sie zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses „in dieser schwierigen Situation“.
  • Eine Frau mit asiatischem Aussehen wird an der Supermarktkasse von einem anderen Kunden beschimpft und aufgefordert, sich „zurück nach China“ zu „schleichen“.
  • Ein afghanischer Staatsangehöriger wird als erster in seinem Team gekündigt. Seine österreichischen Kollegen können „vorerst“ bleiben.
  • Eine asylberechtigte Syrerin arbeitet im Handel. Die Geschäftsführung stellt sie dienstfrei und erklärt, sie werde ihr in einem Monat mitteilen, „ob noch etwas zu tun“ sei.
  • Ein 59-jähriger Mann arbeitet schon lange im gleichen Unternehmen. Er wird gekündigt, da er den Arbeitgeber „zu viel koste“.
  • Jemand bewirbt sich bei einer Supermarktkette. Die Bewerbung wird abgelehnt, da die Person über 30 ist und damit „zu alt“ sei.

Solche und ähnlich gelagerte Fälle wurden entweder bereits an uns herangetragen oder sind aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft jedenfalls zu erwarten. Eines ist klar: Die Krise ist eine Belastungssituation für alle Menschen. Jedoch sind Menschen, die diskriminierungsgefährdeten Gruppen angehören, besonders betroffen; sie trifft die Krise am härtesten.

Eine Krise wie die Corona-Pandemie lässt strukturelle Ungleichbehandlungen eindrucksvoll zum Vorschein kommen.

So zeigt sich etwa, dass viele der „systemrelevanten“ Berufe von Frauen ausgeübt werden, und dies zumeist bei niedriger Bezahlung (Corona: Die wichtigsten Berufe sind weiblich und schlecht bezahlt). Zu den „systemrelevanten“ Berufen zählen insbesondere Betreuungs- und Gesundheitsberufe sowie der Lebensmittelhandel – „die Supermarktkassiererin“ stand schon vor der Krise symbolisch für die „working poor“ (nach EU-Definition: Arbeitnehmer_innen, die trotz Anstellung weniger als 60% des Durchschnittseinkommens verdienen und daher als armutsgefährdet gelten). Auch in der Pflege von älteren Menschen, die in Österreich zumeist von niedrig bezahlten Pflegerinnen aus Osteuropa geleistet wird, zeigen sich nun die massiven Missstände. Im Bereich der Pflege wurden schon vor der Corona-Krise eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich, gefordert. Zuletzt hatte die Arbeiterkammer (AK) im März 2019 mit einer breit angelegten Befragung von Beschäftigten in Gesundheitsberufen auf deren enorme Belastung und ungünstige Arbeitsbedingungen hingewiesen. Die Belastung von Frauen in systemkritischen Berufen bei gleichzeitig niedriger Bezahlung betrifft den gleichbehandlungsrelevanten Themenkomplex der geschlechterspezifischen Arbeitsbewertung – mehr dazu in unserem Blogpost „Arbeitsbewertung in der Krise“.

Ein weiteres Beispiel sind Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit. Hier zeigen sich Benachteiligungen schon bei den Kleinen: Migrantische Familien haben aufgrund von Sprachbarrieren, beengtem Wohnraum und mangelnder technischer Ausrüstung sowie der mangelnden Möglichkeit zum „home office“ oftmals nicht die gleichen Möglichkeiten, ihre Kinder zuhause zu unterrichten. Das Gleichbehandlungsgesetz schützt auch vor Diskriminierungen beim Zugang zur Bildung.

Auch in der Arbeitswelt hält es die Gleichbehandlungsanwaltschaft aufgrund ihrer Beratungserfahrung für wahrscheinlich, dass insbesondere Personen mit Migrationshintergrund benachteiligt werden und etwa gekündigt oder befristete Arbeitsverhältnisse nicht verlängert werden. Im Bereich der Güter und Dienstleistungen stellt sich die Lage verschärft dar, da die wenigen Dienstleistungen, die aktuell der Öffentlichkeit noch zugänglich sind – der Einkauf von Lebensmitteln und Pharmazeutika sowie akut notwendige Gesundheitsdienstleistungen – tatsächlich lebensnotwendig sind. Diskriminierende Beschränkungen beim Zugang zu diesen Dienstleistungen wären aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft fatal.

Das Gleichbehandlungsgesetz schützt auch in der Corona-Krise vor Diskriminierungen.

Das Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Diskriminierungen in der Privatwirtschaft aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, sexueller Orientierung und Alter. Das Merkmal der „Behinderung“ ist vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und vom Behinderteneinstellungsgesetz erfasst. Anlaufstelle ist der Behindertenanwalt. Unter einer „Diskriminierung“ versteht man die benachteiligende Ungleichbehandlung einer Person aufgrund eines der genannten Merkmale. Sie kann unmittelbar aufgrund des Merkmals erfolgen, oder „mittelbar“ – hier bewirkt eine nach außen hin neutral wirkende Regelung, dass insbesondere Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, benachteiligt werden.

Nicht alle Corona-bedingten Benachteiligungen können mit den Mitteln des Gleichbehandlungsrechts aufgegriffen werden. Wiewohl Benachteiligungen aufgrund der sozialen Herkunft (sozioökonomischer Status) uns in Zeiten der Corona-Krise eindrücklich die Verteilung von gesellschaftlichen Privilegien vor Augen führen – beispielsweise, wenn wir uns die Frage stellen, wer es sich „leisten“ kann, von zuhause aus zu arbeiten oder wer aufgrund prekärer Arbeitsverhältnisse um sein künftiges Einkommen fürchten muss - sind sie keine Diskriminierungen im Sinne des Gesetzes. Das Merkmal der sozialen Herkunft ist nicht vom Gleichbehandlungsgesetz erfasst. Andere Länder, etwa Belgien, Dänemark oder die Slowakei, schützen durch ihre gleichbehandlungsrechtlichen Regelungen vor derartigen Ungleichbehandlungen. Die Erfassung des sozioökonomischen Status im Gleichbehandlungsrecht wird europaweit regelmäßig diskutiert – zuletzt wurde von der deutschen Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Rechtsexpertise in Auftrag zu diesem Thema gegeben. In dieser wird der Forschungsstand wiedergegeben und die Pro- und Kontraargumente bezüglich einer Erweiterung des Diskriminierungsschutzes auf das Merkmal des sozioökonomischen Status´ dargelegt.

„Leave no one behind“ – wir müssen uns Diskriminierungen entgegenstellen.

Jedenfalls gilt es, Fälle wie die oben genannten zu vermeiden. Jede:r ist dazu aufgerufen, Diskriminierungen entgegenzutreten – insbesondere aber Arbeitgeber:innen sowie Anbieter:innen von Dienstleistungen werden vom Gleichbehandlungsgesetz in die Pflicht genommen. Und, auf einer Ebene darüber, die Regierung sowie die Gesetzgebung. Es ist klar, dass die aktuelle Situation drastische Maßnahmen erfordert. Es ist jedoch ebenso klar, dass diese Maßnahmen nicht überschießend sein dürfen und fundamentale Werte wie Gleichbehandlung und Antidiskriminierung in der Krise nicht auf „Standby“ gesetzt werden dürfen.

Die Rolle von Gleichbehandlungsstellen ist hier, wie es Tena Šimonović Einwalter, Vorsitzende des Vorstands von Equinet (europäisches Netzwerk von Gleichbehandlungsstellen) in im neuesten Blogpost des Equinet-Blogs formuliert, die eines equality watchdogs. Stellen wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft sind europaweit dazu aufgerufen, wachsam zu bleiben und die Maßnahmen sowie deren Auswirkungen unter dem Blickwinkel genau zu beobachten. Das Recht auf Gleichbehandlung und der Schutz vor Diskriminierung dürfen auch und gerade in der Corona-Krise nicht ausgesetzt werden.

„Leave no one behind“ – diese zentrale Forderung der UN-Nachhaltigkeitsziele muss auch in globalen Krisenzeiten unser uneingeschränktes Ziel bleiben. Auf nationaler und auf internationaler Ebene.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät, unterstützt und dokumentiert.

Aktuell ist noch nicht absehbar, wie viele Diskriminierungen bereits stattfinden. Melden Sie sich, wenn Sie eine Diskriminierung in Zusammenhang mit der Corona-Krise erlebt oder beobachtet haben! Durch dokumentierte Fälle kann die Gleichbehandlungsanwaltschaft ihr Beratungsangebot weiterentwickeln und den Bedarf nach Schutz aufzeigen.

Mag. Valerie Purth, MA

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