Hidschabverbot an Schulen: Verfassungsrechtlich kritisch – Schutz vor Diskriminierung bleibt weiterhin Pflicht

Aus Sicht der GAW ist ein generelles Hidschabverbot an Schulen verfassungsrechtlich äußerst kritisch zu sehen. Ein solcher Eingriff berührt sowohl die Religionsfreiheit als auch die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mädchen und jungen Frauen und kann Diskriminierung begünstigen. Schon jetzt erreichen die Gleichbehandlungsanwaltschaft erste Anfragen von Betroffenen, die im Zusammenhang mit dem Verbot rassistisch belästigt wurden.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft möchte betonen, dass weiterhin ein Diskriminierungsschutz besteht. Schulen und Behörden sind verpflichtet, alle Kinder und Jugendliche vor herabwürdigender Behandlung zu schützen – unabhängig davon, ob sie einen Hidschab tragen oder nicht.

Rassistische Beleidigungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kopftuchverbotes, abwertendes Verhalten gegenüber Mädchen und Frauen, die Hidschab tragen oder auch das Herunterreißen des Hidschabs und andere Übergriffe sind unzulässig und rechtlich verboten. Solche Handlungen stellen rassistische Belästigungen dar und verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sowie gegen grundlegende Persönlichkeitsrechte.

Verfassungsrechtliche Bedenken bleiben bestehen

Im Kern ändert sich nicht, was bereits 2020 vom Verfassungsgerichtshof zum letzten gesetzlichen Vorstoß festgestellt worden ist. 2019 war von der damaligen Regierung ein ähnliches Gesetz erlassen und im darauffolgenden Jahr vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) wieder gekippt worden. Der VfGH hatte kritisiert, dass das Gesetz bei den Schülerinnen ansetzt und nicht dort, wo Druck auf die Mädchen ausgeübt wird. Auch hat er beanstandet, dass nur eine Religion herausgegriffen wurde, darin nur ein spezifisches Symbol, dem dazu nur eine stereotypisierende, negative Bedeutung beigemessen wird. Beide Kritikpunkte sieht die Gleichbehandlungsanwaltschaft auch im aktuellen Gesetz gegeben, wodurch verfassungsgerichtliche Bedenken bestehen.

Bei solchen Eingriffen in Grund- und Persönlichkeitsrechte gilt der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft beobachtet in diesem Fall eine starke Unverhältnismäßigkeit zwischen Zielsetzung und Maßnahmen.

Erneut Gefahr rassistischer Diskriminierungen

In der Beratungstätigkeit der GAW wurde schon 2019 deutlich, welche Auswirkungen solche Gesetzesvorstöße haben können. Bereits damals kam es zu rassistischer Belästigung von Mädchen, die Hidschab trugen, aber auch von muslimischen Lehrerinnen, die von dem Gesetz eigentlich nicht betroffen waren. Aufgrund dieser Erfahrung geht die Gleichbehandlungsanwaltschaft davon aus, dass es auch dieses Mal zu verstärkten rassistischen Übergriffen gegenüber Muslim:innen – insbesondere muslimischen Frauen – kommen wird.

Tatsächlich haben die Gleichbehandlungsanwaltschaft seit Beginn des Semesters schon einige Fälle erreicht. Bei einem Fall in Tirol zum Beispiel hat die Lehrerin erst eine Schülerin gefragt, ob sie den Hidschab freiwillig trägt. Danach hat sie die ganze Klasse darüber abstimmen lassen, ob sie damit einverstanden sind, wenn die betroffene Schülerin den Hidschab weiterhin aufbehält. In einem anderen Fall wurde einer Schülerin der Mittelschule mitgeteilt, dass sie ihren Hidschab abnehmen müsse. Dabei tritt das Verbot erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt ist die betroffene Schülerin jedoch schon 14 Jahre alt und somit religionsmündig; das Gesetz wäre nicht mehr auf sie anwendbar.

Beide Fallbeispiele zeigen, dass Schülerinnen bereits jetzt durch das Gesetz zum Hidschabverbot an Schulen stigmatisiert und von ihren Lehrkräften bevormundet werden. Dabei ist das Verbot noch nicht in Kraft getreten.

Die Ausgrenzung von muslimischen Frauen zeigt sich auch in der Beratungsstatistik der GAW. 2024/25 betrafen Diskriminierungsfälle aufgrund der Religion zu 87 % den islamischen Glauben, davon zu 90 % Frauen. Das heißt, muslimische Frauen werden maßgeblich als Projektions- und Angriffsfläche missbraucht.

Kurzum: Die Teilhabe am Alltag wird durch antimuslimischen Rassismus weiter erschwert und damit wird genau das Gegenteil von Ermächtigung erreicht.

Beratung und Unterstützung durch die GAW

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hält daher ausdrücklich fest: Das GlBG gilt auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kopftuchverbots und der Begleitmaßnahmen. Vor allem im Bildungsbereich sind rassistische Belästigung und Diskriminierung durch das Gleichbehandlungsgesetz verboten. Und auf dieser Grundlage wird die GAW Betroffene insbesondere in dieser sensiblen Situation beraten und unterstützen. Als unabhängige, staatliche Beratungsstelle bietet die GAW kostenlose und vertrauliche Unterstützung sowohl für Schüler:innen als auch für Eltern, die diskriminierende Erfahrungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kopftuchverbots machen.

Falls Sie von einem solchen Fall erfahren oder selbst davon betroffen sind, können Sie sich jederzeit gerne an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden. Die Meldung von Diskriminierungsfällen ist jederzeit niederschwellig möglich – auch anonym, zum Beispiel über das Kontaktformular.