Rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt: Neues VfGH-Entscheidung bringt Verbesserungen für trans, inter* und nicht-binäre Personen
 

Laut dieser Entscheidung müssen trans und nicht-binäre Personen keine binäre Geschlechtszuordnung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) hinnehmen, auch die ersatzlose Streichung des Geschlechtseintrags wird zulässig. Trotzdem bestehen weiterhin Hürden bei der rechtlichen Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass trans und nicht-binäre Personen keine binäre Geschlechtszuordnung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) hinnehmen müssen. Damit wird das Recht auf individuelle Geschlechtsidentität gestärkt und auch die ersatzlose Streichung des Geschlechtseintrags ausdrücklich als zulässige Option anerkannt.

Gleichzeitig zeigen die bestehenden verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erhebliche Hürden bei der rechtlichen Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt auf. Auch die Gesellschaft ist gefordert, die Realität geschlechtlicher Vielfalt anzuerkennen und angemessen abzubilden.

Verfassungsgerichtshof: Rechtliche Anerkennung für nicht-binäre Personen

Mit Erkenntnis vom 18.12.2025 stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fest, dass transgeschlechtliche Personen nicht verpflichtet werden dürfen, ihr Geschlecht zu kategorisieren. Das Recht auf Anerkennung ihres Geschlechts umfasst auch, dass sie „keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen“. Im konkreten Anlassfall bedeutete dies, dass der nicht-binären Person, die den Fall bis vor den VfGH gebracht hatte, das Recht zugesprochen wurde, den Geschlechtseintrag im zentralen Personenstandsregister (ZPR) ersatzlos streichen zu lassen.

Der VfGH führte weiter aus, dass eine gesetzliche Verpflichtung, eine dem eigenen Geschlecht widersprechende Angabe machen zu müssen, eine „fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuweisung“ darstellt. Eine solche Verpflichtung greift in das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Recht auf individuelle Geschlechtsidentität ein (VfGH 18.12.2025, E 1297/2025).

Schon mit Erkenntnis aus 2018 stellte der VfGH fest, dass intergeschlechtliche Personen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Anerkennung ihres Geschlechts haben und somit auf einen Eintrag im ZPR, der ihrem Geschlecht entspricht. Damit stellte der VfGH klar, dass die „geschlechtliche Identität und Selbstbestimmung“ in den von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) geschützten persönlichen Bereich fällt. „Die geschlechtliche Identität“, so der VfGH, „bezieht sich dabei auf einen besonders sensiblen Bereich des Privatlebens einer Person“ (VfGH 15.06.2018, G 77/2018-9).

In Folge dieser VfGH-Entscheidung wurden die Geschlechtseinträge im ZPR letztlich von „weiblich“ und „männlich“ um die Optionen „divers“, „inter“, „offen“ sowie die Streichung des Geschlechtseintrags erweitert. Zunächst konnten diese Einträge ausschließlich von intergeschlechtlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Aus Basis der Entscheidung des VfGH aus 2025 nimmt das Bundesministerium für Inneres in seiner Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit wichtige Klarstellungen vor. Die möglichen Geschlechtseinträge für inter* Personen sowie die Möglichkeit der Streichung des Geschlechtseintrags stehen nun auch trans und nicht-binären Personen offenstehen (BMI, Abteilung III/A/5 – E-Government, Erlass Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit (DA) v. 31.01.2026). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zuletzt erkannt, dass auch der Geschlechtseintrag „nicht-binär“ zulässig ist. Der VwGH bezieht sich dabei auf das Recht den Geschlechtseintrag durch adäquate Bezeichnungen zum Ausdruck zu bringen (VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0003).

Es ist hervorzuheben, dass diese Errungenschaften eigentlich grundlegende Menschenrechte darstellen. Trotzdem mussten sie von trans, inter* und nicht-binären Personen (TIN* Personen) über Jahre hinweg durch aufwendige, zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren hart erkämpft werden. Zugleich bleibt festzuhalten, dass der Kampf um rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Vielfalt und gegen Diskriminierung nicht beendet ist.

Ausschlüsse und Hürden bei der rechtlichen Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt

Der VfGH betont, dass dem Recht auf individuelle Geschlechtsidentität und Selbstbestimmung ein besonderes Gewicht zukommt und hebt auch hervor, dass es dem Personenstand eigen sei, „selbst identitätsstiftend zu wirken“ (VfGH 18.12.2025, E 1297/2025). Das bedeutet, dass der Geschlechtseintrag nicht nur eine formale Zuordnung ist, sondern Personen auch in ihrem eigenen Geschlecht bestätigt sowie staatliche Anerkennung und Sichtbarkeit verleiht. Dennoch ist die Anerkennung in der Praxis weiterhin mit Hürden verbunden und nicht alle in Österreich lebenden trans, inter* und nicht-binäre Personen haben überhaupt Zugang zur Änderung bzw. Anpassung des Geschlechtseintrags.

Notwendige Gutachten erschweren Zugang zu rechtlicher Anerkennung

In Österreich kann der Geschlechtseintrag im ZPR, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern (Siehe Legal gender recognition - Rainbow Map), nicht durch Selbsterklärung geändert werden. Stattdessen erfolgt die Entscheidung durch die zuständigen Behörden, die diese in der Regel auf Grundlage eines Gutachtens bestimmter Fachpersonen treffen (Zur Vorlage von Gutachten vgl. insbesondere VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005).Dies stellt eine Form der Fremdbestimmung dar. Die behördliche Entscheidung auf Basis von Gutachten geht mit einer Pathologisierung von trans, inter* und nicht-binären Personen einher, erzeugt mitunter psychischen und sozialen Druck und kann das Risiko von Retraumatisierung mit sich bringen. Außerdem sind mit der Erbringung von Gutachten hohe Kosten und bürokratische Hürden verbunden. Besonders im ländlichen Raum kann der Zugang zu diesen Leistungen zusätzlich eingeschränkt sein. All dies erschwert den Zugang zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts deutlich.

Ausschluss von der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts im ZPR

Im ZPR werden alle Geburten österreichischer Staatsbürger:innen sowie von in Österreich geborenen Personen erfasst. Ebenso eingetragen werden Konventionsflüchtlinge, staatenlose Personen und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, sofern sie in Österreich leben. Alle übrigen Personen unterliegen dem Personenstandsrecht ihres jeweiligen „Herkunftsstaates“, auch wenn sie in Österreich leben. Sieht der Staat keine rechtliche Anerkennung des Geschlechts von trans, inter* und nicht-binären Personen vor, sind diese Personen von einer Änderung bzw. Berichtigung des Geschlechtseintrags gänzlich ausgeschlossen (Vgl. aber EuGH, 12.03.2026, C‑43/24, Shipova).

Zwischen Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt und fortbestehender Diskriminierung

Im Bereich der rechtlichen sowie gesellschaftlichen Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt wurden  bedeutende Fortschritte erzielt. Diese sind in hohem Maße auf zivilgesellschaftliches Engagement und insbesondere auf die Arbeit von trans, inter* und nicht-binären Personen zurückzuführen. Gleichzeitig sind TIN* Personen weiterhin besonders stark von Diskriminierung betroffen (LGBTIQ equality at a crossroads: progress and challenges | European Union Agency for Fundamental Rights, 2024).

Anfragen an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) sowie Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (GBK) zeigen, dass TIN* Personen sich ihr Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen oder auf ein Arbeitsumfeld frei von Diskriminierung oft mühsam erkämpfen müssen.

Die Gesellschaft steht daher weiterhin in der Verantwortung, notwendige Veränderungen umzusetzen und Diskriminierung abzubauen.

 

Beratung und Unterstützung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft
 

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts in der Arbeitswelt und beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen inklusive Wohnraum. Der Schutzgrund „Geschlecht“ umfasst auch die Geschlechtsidentität, die Geschlechtsmerkmale und den Geschlechtsausdruck einer Person. Dies ist unabhängig davon, welchen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag diese hat. Als Diskriminierung gelten auch belästigende Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Geschlecht.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet kostenlose und vertrauliche Unterstützung in Diskriminierungsfällen nach dem Gleichbehandlungsgesetz an. Eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme ist das Kontaktformular.

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