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Tätigkeitsbericht

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft veröffentlicht alle 2 Jahre einen Tätigkeitsbericht für den Nationalrat (§ 24 GBK/GAW-Gesetz). Der Bericht informiert über Beratungsaktivitäten, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und enthält unsere 5 wichtigsten Forderungen an den Gesetzgeber.

Hier ein Überblick über den letzten Bericht aus dem Zeitraum 2020/21:
 

4.962 mal hat die GAW 2020/21Menschen zu Diskriminierungsfragen beraten, (rechtlich) unterstützt und allgemein über Gleichbehandlung informiert.

Fast 50% der 4.962 Häufigkeit der Beratungs- und Unterstützungsanfragen haben die Arbeitswelt betroffen.

Häufigkeit der Beratungs- und Unterstützungsanfragen nach Lebensbereich 
Lebensbereich Anfragen in Prozent
Arbeitswelt 47
Güter und Dienstleistungen 17
Sozialschutz 3
Bildung 2
Soziale Vergünstigungen 0
Sonstige Bereiche (fallen nicht in das Gleichbehandlungsrecht) 31

Die GAW will gemeinsam mit den Betroffenen einen Ausgleich für die Benachteiligung erreichen und ihre konkrete Situation verbessern. Da die Bedürfnisse und Ziele der Klient:innen variieren, sind auch unsere Unterstützungsleistungen breit gefächert. Das GlBG regelt Ansprüche von Personen, die diskriminiert wurden – wie etwa Schadenersatzansprüche. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft unterstützt bei der Durchsetzung dieser Ansprüche durch Interventionen und führt Vergleichsverhandlungen.

der Beratungs- und Unterstützungsanfragen zum Diskriminierungsgrund Geschlecht in der Arbeitswelt betrafen sexuelle Belästigungen.

mal hat die GAW 2020/21 Unternehmen und Arbeitgeber:innen zu Abhilfe-(Maßnahmen) bei sexueller Belästigung beraten.

Die GAW versteht sich als Anlauf- und Clearingstelle: Wir ermöglichen den Menschen den Zugang zum Recht und haben ein offenes Ohr für ihre Anliegen.

Viele Betroffene erwarten sich als Ausgleich für erlebte Diskriminierung, dass das Gegenüber das Unrecht einsieht. Die GAW kann hier immer wieder Entschuldigungen erreichen. In Bereichen wie der Entgeltdiskriminierung spielt bei Vergleichen der finanzielle Aspekt eine große Rolle. Bei Diskriminierung im Zusammenhang mit Elternschaft geht es meist um die Wiederherstellung diskriminierungsfreier Arbeitsbedingungen.

der Vergleichsverhandlungen haben zu einem
erfolgreichen
Ergebnis geführt.

mal hat die GAW 2020/ 2021 dokumentiert, dass sie Personen zur Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit informiert und beraten sowie nach rassistischen Vorfällen individuell begleitet hat.

Anfragen zum Diskriminierungsgrund Religion

mal hat die GAW 2020/2021 dokumentiert, dass sie Personen zur Diskriminierung auf Grund des Alters informiert und beraten sowie nach Vorfällen von Altersdiskriminierung individuell begleitet hat. 

Bankkredite und Algorithmen

Algorithmen haben das Potential, beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu diskriminieren. Gegenüber älteren Menschen gilt dies insbesondere im Zusammenhang mit Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie der Vergabe von Bankkrediten.

Die Nutzung von Artificial Intelligence (AI) in der Arbeitswelt

Das Diskriminierungspotential von Algorithmen verwirklicht sich auch in der Arbeitswelt: Einer Klientin der GAW war es über eine Online-Bewerbungsmaske etwa nicht möglich, ihr über 50 Jahre liegendes Alter einzugeben und ihre Bewerbung abzusenden. Nach einer Intervention der GAW wurde diese Einschränkung im Online-Tool aufgehoben.

mal wandten sich Menschen an die GAW, weil sie sich auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung diskriminiert fühlen, ohne jedoch gesetzlichen Diskriminierungsschutz nach dem GlBG in Anspruch nehmen zu können. 

Ein Drittel der Erstberatungs- und Clearinggespräche befasst sich mit Auskünften zu Diskriminierungsgründen, die aktuell nicht im GlBG geschützt sind.

  • Das GlBG bietet in wichtigen Lebensbereichen, wie etwa dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, nicht für alle Gründe denselben Diskriminierungsschutz wie in der Arbeitswelt. Das ruft bei den Betroffenen oft Unverständnis vor.
  • Die GAW fordert eine Angleichung aller Diskriminierungsgründe im GlBG = Levelling up: Auch die gute Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendanwaltschaften und den Schulen kann ein Levelling-up im Bildungsbereich, also die Angleichung des Schutzniveaus, nicht ersetzen.