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Gleichbehandlung im internationalen Recht

UNO - Vereinte Nationen

Das Gebot der Nichtdiskriminierung ist bereits in der Charta der Vereinten Nationen (kurz: UN-Charta) verankert, welche als Gründungsvertrag der Vereinen Nationen 1945 verabschiedet wurde. Als eines der vorrangigen Ziele der Vereinten Nationen wird in Artikel I die „Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“ genannt.

In unterschiedlichen Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommt ein Bekenntnis zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Nichtdiskriminierung zum Ausdruck (vergleiche Artikel 1, 2, 7, 8, 23).

Als großer Nachteil dieser Erklärung gilt die mangelnde Rechtsverbindlichkeit. Ausgehend von den in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätzen wurden in den darauffolgenden Jahren und Jahrzehnten rechtlich verbindliche Konventionen verabschiedet. Für den Bereich des Gleichbehandlungsrechts sind folgende Übereinkommen relevant:

Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung(kurz: CERD) vom 21.12.1965 trat als erstes der mittlerweile neun UN-Menschenrechtsübereinkommen in Kraft. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Staaten zur Beseitigung von Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und der Förderung des Verständnisses von Gruppen unterschiedlicher ethnischer Zugehörigkeit.

Historisch folgten sodann der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (kurz: UN-Sozialpakt), sowie der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (kurz: UN-Zivilpakt). Beide Verträge wurden am 16.12.1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und enthalten unter anderem auch Konkretisierungen des Gleichbehandlungsgebotes.

Mit dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (kurz: CEDAW) vom 18. Dezember 1979 schaffte die Staatengemeinschaft eine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der umfassenden Rechte von Frauen (beispielsweise gegen Diskriminierung im Bildungsbereich, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen). Durch Ratifizierung der bedeutendsten Frauenrechtskonvention verpflichtete sich auch Österreich zur Schaffung von Rahmenbedingungen zur Verwirklichung einer umfassenden Gleichberechtigung.

Es folgte das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welches am 13. Dezember 2006 verabschiedet wurde.

Die Internationale Arbeitsorganisation (kurz: ILO) ist eine von den Vereinten Nationen eingerichtete Organisation zum Zwecke der Sicherstellung von gleichen und fairen Arbeitsbedingungen in den UN-Mitgliedsstaaten. Einige der ILO- Konventionen haben einen speziellen Fokus auf die Verwirklichung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes in der Arbeitswelt. Als Beispiel sei das Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit oder das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf angeführt.

Europarat

Außerhalb des UN-Systems sei weiters auf den Europarat verwiesen.Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert ebenfalls ein Diskriminierungsverbot. Über die Einhaltung der in der EMRK verankerten Grundrechte wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (kurz: ECRI) ist eine unabhängige Kommission des Europarates zur Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und wurde 1993 völkerrechtlich vereinbart. Die ECRI ist kein Konventionsorgan, sondern geht unmittelbar auf den Beschluss der Staats- und Regierungschefs zurück, der durch das Ministerkomitee des Europarats umgesetzt wurde. Seit 2013 behandelt sie auch Diskriminierung und Intoleranz gegenüber schwulen, lesbischen, bisexuellen und transsexuellen Menschen.

Die Kommission veröffentlicht regelmäßige Berichte zur Situation in den 47 Mitgliedsstaaten, spricht konkrete Empfehlungen an die nationalen Behörden zur praktischen Verbesserung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene aus und berät die Mitgliedsstaaten. Daneben hat sie 14 allgemeine Politikempfehlungen erarbeitet. Die dritte Säule in der Tätigkeit der ECRI ist die Arbeit mit der Zivilgesellschaft und nationalen Gleichbehandlungsstellen, wie der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

ECRI-Bericht über Österreich (sechste Prüfungsrunde), 2. Juni 2020