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Österreich und die Gleichbehandlung in der Europäischen Union (EU)

Das Recht der EU entfaltet für Österreich, als einem seit 1.1.1995 der EU angehörenden Mitgliedstaat, ebenso wie in anderen Rechtsbereichen auch für den Bereich der Gleichbehandlung Geltung.

Die zunächst in Artikel (Art) 2 des Europäischen Gemeinschaftsvertrags (EG) - nunmehr Art 3 Absatz 3 des Vertrags über die europäische Union (EUV) - festgelegte Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe der Gemeinschaft, wurde durch Art 13 EG- nunmehr Art 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - auch um die Aufgabe der Bekämpfung der Diskriminierung aus anderen als geschlechtsbezogenen Gründen ergänzt.
Gender Mainstreaming, als in allen zu setzenden Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu beachtendes Prinzip, wird in Art 8 AEUV (ex-Art 3 Abs 2 EG) festgelegt.

Demgemäß besteht somit ausdrücklich ein Diskriminierungsschutz für die Diskriminierungsgründe des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Glaubensüberzeugung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung.

Diese zuletzt im Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Zielbestimmungen werden durch eine Vielzahl von weiteren Rechtsakten in unterschiedlich verbindlicher Weise konkretisiert und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zusätzlich interpretiert.

Österreich entspricht seiner Verpflichtung zur Umsetzung der sich aus den EU-rechtlichen Vorgaben ergebenden Standards im Hinblick auf einen Schutz vor Diskriminierung vor allem durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz).
Im Bereich der Behinderung durch das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG).

Für die Gleichbehandlung zwischen den Geschlechtern in der Arbeitswelt besondere Bedeutung erlangt hat die Bestimmung von Art 157 EG über den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
Diese Zielbestimmung war bereits im Vertrag von Rom (1957), dem Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft enthalten.

Die sexuelle Belästigung sowie die Belästigung aufgrund des Geschlechts - sowie anderer Merkmale - als eine Form der Diskriminierung wird vom Gemeinschaftsrecht eindeutig als gesellschaftlich unerwünschtes Verhalten deklariert. Deren Prävention sowie der Schutz vor sexuellen Übergriffen ist in einigen Rechtsakten geregelt.

Wesentliche Rechtsakte der EU im Bereich Gleichbehandlung und Antidiskriminierung