Wir verwenden technisch erforderliche Cookies zur Sitzungssteuerung. Erfahren Sie mehr. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Ausgewählte Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und der Unterinstanzen

Landesverwaltungsgericht Wien gibt der Änderung eines Eintrags als „nicht-binär“ im Personenstandsregister recht

Das Landesverwaltungsgericht Wien (LVWG Wien) gab in seiner Entscheidung vom 26.1.2023 einer Person recht, die ihren Personenstand im Personenstandsregister als „nicht-binär“ berichtigen lassen wollte.

Zuvor war dieser Antrag mit Bescheid abgelehnt worden. In der Begründung für die Ablehnung wurde ausgeführt, dass das Innenministerium eine Weisung an Behörden herausgegeben habe, der alternative Geschlechtseinträge nur eingeschränkt ermöglicht.

Das LVWG Wien befragte im Verfahren die Person, welche die Beschwerde eingebracht hatte und hielt diese für glaubhaft. Die Person legte auch diverse klinisch-psychologischesowie psychotherapeutische Befunde vor, auf diese stützte sich das Gericht ebenfalls. Das LVWG Wien stellte fest, dass auch davon auszugehen sei, dass sich das Zugehörigkeitsgefühl zur nicht-binären Geschlechtsidentität auch nicht mehr ändern werde.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass Art 8 EMRK (Grundrecht auf ein Privat- und Familienleben) so zu verstehen ist, dass ein Staat die individuelle Entscheidung für oder gegen ein Geschlecht akzeptieren muss. § 2 Abs 3 Z 2 Personenstandsgesetz ist daher weit zu verstehen und trifft zudem keine Unterscheidung zwischen trans* und inter*. Der Begriff Geschlecht ist so zu interpretieren, dass er der Verfassung und den Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entspricht.

Weiterführende Informationen und Link zum Urteil

Personenstandsgesetz lässt Eintragung von „inter“, „divers“ oder „offen“ für intergeschlechtliche Menschen zu (VfGH vom 15.06.2018, G77/2018-9)

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält fest, dass intergeschlechtliche Menschen, mit einem nicht eindeutigen „weiblichen“ oder „männlichen“ biologischen Geschlecht, auf Grundlage von Art 8 EMRK, ein Recht auf eine ihrer geschlechtlichen Identität entsprechende Bezeichnung im Personenstandsregister und weiteren Urkunden haben. Art 8 EMRK gewährleistet die Achtung des Privat- und Familienlebens.

Eine Änderung des Personenstandsgesetzes 2013 ist dafür nicht notwendig, da der im Gesetz verwendete Begriff des Geschlechts „so allgemein ist, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt“. Als Beispiele für mögliche durch die Personenstandsbehörden einzutragende Bezeichnungen des Geschlechts nennt der VfGH „divers“, „inter“ und „offen“.

Ebenso bestätigt der VfGH die Möglichkeit, das Geschlecht einer Person, insbesondere bei mangelnder Selbstbestimmungsfähigkeit, aus legitimen Gründen nicht anzugeben.

VfGH vom 15.06.2018, G77/2018-9

Die Bezeichnung „Wir sind ab jetzt wieder Asylantenfrei“ stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar (VwGH v. 24.4.2018, Ro 2017/03/0016)

Der Gewerbeinhaber postet die Aussage: „Wir sind ab jetzt wieder Asylantenfrei“ öffentlich auf der Facebook-Seite seines Lokals. Die Bezirkshauptmannschaft erlässt eine Geldstrafe von € 550,00 wegen einer Verwaltungsübertretung durch Verletzung des Art III Absatz 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen.

Das Landesverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und begründet dies unter anderem damit, dass es keinen Hinweis darauf gäbe, wonach konkret jemand aufgrund des Postings vom Betreten des Lokals Abstand genommen habe oder trotz Bereitschaft zur Zahlung der Eintrittsgebühr nicht in das Lokal gelassen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft erhebt Amtsrevision.

Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass es sich um eine unmittelbare Diskriminierung aus dem Grund der nationalen Herkunft handelt, da das gemeinsame charakteristische Merkmal, nicht österreichische Staatsbürger:innen zu sein, Asylwerber:innen verbindet. Es liegt eine Diskriminierung aufgrund der Nichtzugehörigkeit zu einer Nation vor, wenn die fehlende Zugehörigkeit ein wesentliches Element der Zielrichtung der Tathandlung darstellt. Die Benachteiligung besteht darin, dass nur Asylwerber:innen aufgrund der Mitteilung jedenfalls mit einer ungünstigeren Behandlung rechnen mussten.

VwGH v. 24.4.2018, Ro 2017/03/0016

Mit dem Begriff "LenkerIn" sind auch Personen männlichen Geschlechts gemeint (VwGH v. 11.1.2018, Ra 2017/02/0220)

Ein Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts verwendet für einen Mitbeteiligten den Begriff LenkerIn. Dieser legt unter anderem dagegen Revision ein, weil er der Meinung ist, dass diese Bezeichnung dem Wortlaut des Kraftfahrzeuggesetzes nicht zu entnehmen sei und die Tatbeschreibung deshalb nicht als ausreichend anzusehen sei. Die Tat sei ihm daher innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht konkret genug angelastet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in dieser Entscheidung klar, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft nicht schon deshalb als den Anforderungen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz widersprechend anzusehen ist, weil der Mitbeteiligte dort als LenkerIn bezeichnet wurde. Die Verwendung des Binnen-I sei mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen worden. Auch konnte für den Mitbeteiligten im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, dass der Begriff LenkerIn, mit dem auch Personen des männlichen Geschlechts gemeint sind, auch auf ihn zutrifft.

VwGH v. 11.1.2018, Ra 2017/02/0220

Gewichtung des Alterskriteriums bei der Zulassung für Fachkräfte in Mangelberufen und für sonstige Schlüsselkräfte im AuslBG war verfassungswidrig (VfGH v. 11.10.2017, G 56/2017 ua (G 56/2017-14, G 199/2017-8); VfGH v. 13.12.2017, G 281/2017 (G 281/2017-6)

Der Verfassungsgerichtshof stellt aufgrund mehrerer Beschwerden fest, dass die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), die die Voraussetzungen für die Erteilung eine Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ festlegen, verfassungswidrig sind. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen der §§ 12a Ziffer 2 und § 12b Ziffer 1 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011.

In diesen Bestimmungen wird auf die für die Erteilung des Aufenthaltstitels erforderliche Mindestpunkteanzahl verwiesen. Für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf und als sonstige Schlüsselkraft ist die Erreichung einer Punktezahl von mindestens 50 Punkten erforderlich. Eine Kategorie, in der Punkte erlangt werden können, ist das Alter. Es wird festgelegt, dass bei einem Alter bis dreißig Jahre 20 Punkte und bei einem Alter bis vierzig Jahre 15 Punkte zu vergeben sind.

Bei Berufen aus der Gruppe mit abgeschlossener Berufsausbildung führt dies, im Gegensatz zu den Gruppen mit Universitätsreife und abgeschlossenem Studium, zu dem Ergebnis, dass eine Person, die das vierzigste Lebensjahr überschritten hat, auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer Sprachkenntnisse allein die im Gesetz geforderte Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreichen kann.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung enthält das allgemeine, an Gesetzgebung und Vollziehung gerichtete Verbot einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung zwischen Fremden. Die Differenzierung nach dem Lebensalter wäre nur sachlich gerechtfertigt, wenn zwischen dem Lebensalter und der Ausbildung in Bezug auf die Arbeitsmarktsituation in Mangelberufen Unterschiede im Tatsächlichen bestehen würden. Dies wurde nicht dargelegt.

VfGH v. 11.10.2017, G 56/2017, G 199/2017-8

VfGH v. 13.12.2017, G 281/2017

Aufnahme in ein „junges, dynamisches Team“ – Diskriminierende Stellenausschreibung (LVwG Wien v. 19.1.2017, VGW-001/010/8356/2016-10)

Ein Stelleninserat mit dem Hinweis, dass Stellensuchende ein „junges, dynamisches Team“ erwarte, verwirklicht eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung immer die Gesamtgestaltung einer Ausschreibung heranzuziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass in ein Inserat die wichtigsten Punkte, die für den Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung sind, aufgenommen werden. Es ist unerheblich, an welcher Stelle und unter welcher Überschrift er die für ihn wesentlichen Formulierungen platziert.

Bei Stellensuchenden kann aufgrund der Formulierung „es erwartet Sie ein junges, dynamisches Team“ der Eindruck erweckt werden, dass jüngere Menschen gesucht werden. Verstärkt wird dies noch durch die Erwähnung der Anforderung einer „ersten Berufserfahrung“, weil ältere Menschen in der Regel über mehr als erste Berufserfahrung verfügen.

LVwG Wien v. 19.1.2017, VGW-001/010/8356/2016-10

Wohnung zu vergeben „bevorzugt an Inländer“ – Diskriminierendes Wohnungsinserat (LVwG Vorarlberg v. 14.7.2014, LVwG-1-388/R4-2014)

Ein Wohnungsinserat, das die Formulierung „bevorzugt an Inländer“ enthält, verwirklicht eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Zudem sind mit der Formulierung „Inländer“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur männliche Personen angesprochen. Daher ist diese Formulierung auch als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen.

Beides widerspricht der Bestimmung des § 36 Gleichbehandlungsgesetz mit welcher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Diskriminierung hintangehalten werden soll.

LVwG Vorarlberg v. 14.7.2014, LVwG-1-388/R4-2014

Grafiker/in mit „Deutscher Muttersprache“ gesucht (LVwG v. 14.1.2014, Tirol LVwG-2013/23/3455-2)

Für die Tätigkeit als Grafiker/in ist die deutsche Muttersprache keine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung, selbst wenn die künftigen Gesprächspartner:innen und Kund:innen lokale Dialekte sprechen.

Mit der Aufnahme dieser Formulierung in ein Stelleninserat wird eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verwirklicht. Es ist als unsachlich anzusehen, davon auszugehen, dass jemand mit deutscher Muttersprache regionale Dialekte eher verstehe als jemand mit nicht deutscher Muttersprache.

LVwG v. 14.1.2014, Tirol LVwG-2013/23/3455-2