Geschlechtsangleichende Maßnahmen dürfen nicht pauschal verweigert werden

Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet Unterstützung bei Diskriminierung durch private Versicherungen

Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenübernahme für medizinisch notwendige geschlechtsangleichende Maßnahmen nicht pauschal ausschließen. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs, das eine entsprechende Vertragsklausel als diskriminierend und unzulässig eingestuft hat. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine solche Klausel geklagt und Recht bekommen.

Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW), begrüßt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: „Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Menschen, die bisher aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit, Intergeschlechtlichkeit oder Nicht-Binarität beim Zugang zu privaten Krankenversicherungen benachteiligt worden sind. Diese Rechtssicherheit bedeutet für die Beratungspraxis, dass wir Diskriminierungsfälle effektiver und schneller außergerichtlich lösen können. Das ist eine enorme Entlastung für betroffene Personen.“

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Darunter fallen auch private Krankenversicherungen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet rechtliche Beratung und Unterstützung für Personen, deren Antrag auf Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Maßnahmen von der privaten Krankenversicherung abgelehnt worden sind. Sandra Konstatzky appelliert daher an betroffene Personen: „Wir beraten kostenlos und vertraulich, wenden Sie sich gerne an uns.“

Kontakt für Betroffene:
Beratung und Vorfall melden: 0800 206 119

Rückfragen an:
Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich
Sandra Konstatzky
Leopold-Moses-Gasse 4/1/2, 1020 Wien
Telefon: + 43 1 532 02 44
E-Mail: office@gaw.gv.at
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