Klarstellung der GAW zum Tatbestand sexuelle Belästigung In der aktuellen Mediendiskussion kursieren viele Falschinformationen über die Regelungen zu sexueller Belästigung im Gleichbehandlungsgesetz. Die GAW klärt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags über den rechtlichen Rahmen auf.

Sexuelle Belästigung ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten und umfasst unerwünschte Verhaltensweisen, die der sexuellen Sphäre zugeordnet sind. Der Tatbestand ist im Gleichbehandlungsgesetz viel weiter gefasst als im Strafrecht und umfasst alle Handlungsweisen, die mit Sexualität oder sexueller Annäherung zu tun haben. Darunter fallen etwa sexualisierte Gesten, Berührungen oder Aussagen durch mündliche oder schriftliche Kommunikation sowie Handlungen, wie beispielsweise das Zeigen sexuell aufgeladener Bilder. Das Verbot umfasst also nicht nur körperliche Belästigungen, sondern auch nonverbale, verbale oder digitale Belästigungen.

Die Unerwünschtheit dieses sexualisierenden Verhaltens muss nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung durch die betroffene Person verdeutlicht werden. Das ist besonders wichtig, weil diese Erfahrungen für Betroffene psychisch derart belastend sein können, dass eine Ablehnung in der konkreten Situation häufig gar nicht möglich ist. Deswegen liegt es an der handelnden Person sicherzustellen, dass eine Annäherung tatsächlich einvernehmlich ist. Ist sich diese Person nicht sicher, trägt sie das Risiko einer Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes. Unerwünschtheit ist ein subjektives Kriterium, das sich an den persönlichen Grenzen der betroffenen Person orientiert.

Auch die entstandene Würdeverletzung spielt im Gleichbehandlungsgesetz eine wichtige Rolle. Dazu gehört sowohl die Verletzung der körperlichen als auch der psychischen Integrität durch unerwünschte sexualisierte Handlungen. Dabei ist unerheblich, ob die diskriminierende Person in würdeverletzender Absicht gehandelt hat oder nicht oder nicht, sondern es geht hier um objektive Faktoren. Dazu gehört beispielsweise, dass eine Person durch die sexuelle Belästigung respektlos und herabwürdigend behandelt worden ist. Besonders gravierend ist, wenn bei einer sexuellen Belästigung im Arbeitskontext ein Machtgefälle besteht. Dieses besteht beispielsweise zwischen einer Leitung und Mitarbeiter:innen oder aufgrund einer langjährigen Mitarbeit in einem Unternehmen, genauso wie aufgrund altersbedingter Hierarchien. Das Machtgefälle fällt besonders ins Gewicht, weil die Drucksituation in diesen Konstellationen für Betroffene größer ist.

Auch geht es bei sexuellen Belästigungen darum, dass dadurch das Arbeitsumfeld der Betroffenen einschüchternd oder demütigend wird, oder dass die betroffene Person durch die erlebte oder abgewiesene Belästigung benachteiligt wird. Eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2004 führt dazu zutreffend aus: „Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind inakzeptabel, denn sie verletzen die Menschenwürde (…). Durch die sexuellen Übergriffe entsteht ein belastendes Arbeitsklima“. Als Beispiele dafür nennt der OGH, dass die unerwünschten Handlungen bei Betroffenen einen Zustand permanenter Anspannung erzeugen oder sich diese in ihrer Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz eingeschränkt fühlen.

Meldet eine betroffene Person eine sexuelle Belästigung bei Arbeitgeber:innen, bestehen Abhilfeverpflichtungen. Grundsätzlich sind Arbeitgerber:innen auch dafür verantwortlich, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen. Neben der sexuellen Belästigung führt auch unterlassene oder ungenügende Abhilfe zu rechtlichen Konsequenzen. Laut aktueller Judikatur gelten Abhilfepflichten nicht nur für die konkrete Betroffene, sondern es müssen auch Vorkehrungen für die gesamte Belegschaft getroffen werden. Das Benachteiligungsverbot ist ein zusätzlicher Schutz für Betroffene, die aufgrund der Meldung einer Diskriminierung keine Nachteile erfahren dürfen.

Die rechtliche Prüfung der sexuellen Belästigung obliegt den gesetzlich dafür vorgesehenen Entscheidungskörpern. Dies umfasst die Gleichbehandlungskommission und die zuständigen Gerichte. Interne Beschwerdestellen, wie etwa Gleichbehandlungsstellen, haben hingegen den wichtigen Auftrag, dazu beizutragen, dass die Fürsorgepflichten des Unternehmens erfüllt und Betroffene unterstützt werden. Interne Stellen sind jedoch nicht dazu befugt, rechtlich abschließende oder gar bindende Feststellungen zu treffen.

Über die Gleichbehandlungsanwaltschaft

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine unabhängige staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät österreichweit unter der gebührenfreien Hotline 0800 206 119, www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at

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