Unabhängigkeit für Gleichbehandlungsstellen 

Die EU Gesetzgebung legt fest, dass Gleichbehandlungsstellen wie die GAW größere Unabhängigkeit und vielfältigere Handlungsmöglichkeiten haben sollen. Ein neues Gutachten prüft, welche rechtlichen Rahmenbedingungen dafür erfüllt sein müssen.

Das EU Recht gibt vor, dass Gleichbehandlungsstellen österreichweit leicht zugänglich sein müssen und eine umfassende, unabhängige Beratung und Unterstützung für Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, sichergestellt ist. Die ausstehende Umsetzung dieser EU-Vorgaben wirft für die Weiterentwicklung der Gleichbehandlungsanwaltschaft wichtige rechtliche Fragestellungen auf. Zur Klärung dieser Fragen, wurde bei Univ-Prof.in Dr.in Teresa Weber ein juristisches Gutachten zur Rechtsstellung der Gleichbehandlungsanwaltschaft und damit verbundenen kompetenzrechtlichen Fragen im Gleichbehandlungsrecht eingeholt.

Das Gutachten finden Sie hier:

Welche Neuerungen bringen die Richtlinien für die Unabhängigkeit von Gleichbehandlungsstellen?

  • Finanzielle Unabhängigkeit und Planbarkeit: Das heißt, die Gleichbehandlungsstellen müssen mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um all ihren Aufgaben gut nachkommen zu können. Damit wird sichergestellt, dass die Arbeit dieser Stellen planbar ist und langfristige Strategien zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung von Diskriminierung entwickelt werden können.
  • Personelle Unabhängigkeit: Die Leitung von Gleichbehandlungsstellen muss in einem transparenten Auswahlverfahren bestimmt werden. Gleichbehandlungsstellen sollen zudem ihr Personal eigenverantwortlich auswählen können.

Hinweis

Dazu braucht es, ähnlich wie bei der Datenschutzbehörde, die ebenfalls EU-rechtlich unabhängig zu stellen war, klare rechtliche Rahmenbedingungen. Das Gutachten zeigt auf, welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen, um einen besseren Zugang zum Recht für betroffene Personen und eine Weiterentwicklung der Unabhängigkeit Gleicbehandlungsanwaltschaft im Sinne der EU-Richtlinien zu ermöglichen.

Zuständigkeitsfragen müssen geklärt werden

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft macht wir seit vielen Jahren darauf aufmerksam, dass es für von Diskriminierung betroffene Personen in Österreich schwierig ist, die richtige Anlaufstelle zu finden. Dazu gibt es folgende Beispiele:

  • Wenn eine Person beim Eintritt oder Besuch eine Gemeindebades diskriminiert wird, an welche innerstaatliche Gleichbehandlungsstelle kann sich diese sich wenden? Zurzeit sind hier viele rechtliche Fragen noch ungeklärt.
  • Welche Gleichbehandlungsstelle in Österreich ist zuständig, wenn es um Diskriminierung im Bildungsbereich geht? Aktuell gibt es hier viele rechtliche Unklarheiten.

Hinzu kommt, dass die Bundes- und Landesgesetze sehr unterschiedliche Möglichkeiten bei der Wahrung der Rechte diskriminierter Personen bieten.

Hinweis

Bisher gab es keine klärenden Gerichtsurteile zu diesen Fragestellungen, die Gleichbehandlungsanwaltschaft verfügt außerdem aktuell über keine Klagerechte, um diese offenen Zuständigkeitsfragen gerichtlich zu klären. Diese Klärungen sind essenziell, um die Beratungsangebote zu verbessern und größere rechtliche Sicherheit für die betroffenen Personen zu schaffen. Aus diesem Grund hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft Univ-Prof.in Dr.in Teresa Weber gebeten, für bestimmte Rechtsbereiche eine juristische Einordnung vorzunehmen. Das Gutachten liefert Vorschläge für eine klare Kompetenzregelung.