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Fokusthema: Sexuelle Belästigung Die Gleichbehandlungsanwaltschaft in den Medien

Sexuelle Belästigung passiert am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit sowie in der Familie. Sie betrifft Personen aller Altersstufen, Kulturen und Gesellschaftsschichten. Sexuelle Belästigung ist verboten. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Gleichbehandlungsgesetz und im Strafgesetzbuch und unterscheiden sich hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rechtsfolgen.

Sexuelle Belästigung gemäß § 6 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft hat in den vergangenen Wochen vermehrt in verschiedenen Medien zum Thema Stellung genommen:

Sie sind von sexueller Belästigung betroffen? Das können Sie tun:

  • Machen Sie Notizen: Was ist passiert, wer hat was wann gesagt? Speichern Sie SMS und E-Mails.
  • Lassen Sie sich von uns über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten.
  • Auch wenn Sie nichts unternehmen wollen, können Sie den Vorfall bei uns melden.
  • Sie können einen Antrag auf Überprüfung bei der Gleichbehandlungskommission stellen.
  • Im Falle einer Diskriminierung steht Ihnen Schadenersatz zu. Sie können diesen bei Gericht einklagen.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät und unterstützt Sie in solchen Situationen kostenfrei und vertraulich.

Wo beginnt sexuelle Belästigung? Wie erkennt man, dass eine Situation nicht mehr „normal“ ist?

Viele Betroffene spüren bei Vorfällen zwar ein Unwohlsein, ordnen das Geschehene aber nicht als sexuelle Belästigung ein. Die Autorin Sara Hassan hat in ihrem Buch „Grauzonen gibt es nicht“ eine Orientierungshilfe entwickelt: ein „Red Flag-System“. Die „Red Flags“ sind Warnsignale, die anzeigen, dass sich eine Dynamik in Richtung Machtmissbrauch entwickelt. So können „normale“ und missbräuchliche Situationen schneller unterschieden werden und es kann auf verschiedenen Ebenen reagiert werden.
Mit diesem System kann man selbstverständlich nicht final bestimmen, wo ein Gesetzesverstoß vorliegt. Erkennt man sich allerdings in einer Situation des „Red Flag-Systems“ wieder, macht es jedenfalls Sinn, sich zur rechtlichen Abklärung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden.

Ihr Unternehmen ist von Vorfällen von sexueller Belästigung betroffen?

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, bei sexueller Belästigung im Unternehmen angemessene Abhilfe zu leisten – also Handlungen zu setzen, die weitere Belästigungen verhindern. Diese Abhilfeverpflichtung entspringt der allgemeinen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen und dem Gleichbehandlungsgesetz. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft veranstaltet Schulungen für Arbeitgeber:innen und sonstigen Verantwortungsträger:innen zum Umgang mit Vorfällen von sexueller Belästigung und nimmt damit auch ihren Auftrag wahr, präventiv gegen Diskriminierung zu kämpfen und Gleichstellung zu fördern.

Weiters wurde das Thema bereits in mehreren unserer Gleichbehandlungsblog-Beiträgen aufgenommen und diskutiert: