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Kinder unerwünscht?! Alter als Diskriminierungsmerkmal nicht geschützt Fall des Monats Mai 2020

Vorfall und Dokumentation durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft

Frau O ist Sozialarbeiterin und unterstützt ihre Klient:innen unter anderem auch bei der Wohnungssuche. Ihr kommen immer wieder Wohnungsinserate unter, in denen Personen mit Kindern explizit als potentielle Mieter:innen ausgeschlossen werden („keine Kinder“). Auch wenn ein Inserat selbst keinen solchen Hinweis enthält, stellen Vermieter:innen immer wieder im Laufe der Gespräche über ein potentielles Mietverhältnis klar, dass Personen mit Kindern jedenfalls nicht erwünscht sind. 

Frau O fragt sich, ob das rechtens ist. Damit sie ihre Klient:innen diesbezüglich besser unterstützen kann, wendet sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW), um sich zu informieren. Diese gibt ihr die Rechtsauskunft, dass gegenüber Vermieter:innen, die pauschal  Personen mit Kindern ablehnen, in vielen Fällen kein Schutz durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) besteht – denn beim Zugang zu Wohnraum sind derzeit nur Personen geschützt, die wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden, nicht jedoch wegen des Alters. 

Hintergründe

Diskriminierung bei einer Dienstleistung

Das GlBG schützt beim Zugang zu und der Versorgung mit Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dienstleistungen im Sinne des GlBG sind z.B. der Zugang zu einem Schwimmbad oder einem Club, eine Behandlung durch eine:n Masseur:in sowie explizit auch der Zugang zu Wohnraum. Zu „Wohnraum“ zählen sowohl Mietverhältnisse als auch Eigentum. Allerdings schützt das GlBG hier – im Gegensatz zur Arbeitswelt - nur vor Diskriminierungen auf Grund des „Geschlechts“ und der „ethnischen Zugehörigkeit“ (Teil III GlBG, §§ 30ff.). Besonders häufig sind Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnraum auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, wie auch im Fall des Monats „Wohnraum und Gleichbehandlung“ vom 1.4.2019 beschrieben. Um zur Förderung von Gleichstellung beizutragen und Diskriminierungen präventiv entgegenzuwirken, hat die GAW verschiedene Empfehlungen zum Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit Dienstleistungen verfasst, etwa an Bankinstitute oder Makler:innen. Werden Personen beim Zugang zu Wohnraum auf Grund ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert, besteht jedoch nach wie vor kein Diskriminierungsschutz

Da Wohnen sowohl ein Grundbedürfnis als auch ein Grundrecht bedeutet, sind Diskriminierungen im Bereich Wohnraum besonders gravierend. Der mangelnde Schutz von Muslim:innen am Wohnungsmarkt wurde im Fall des Monats vom 1.2.2020 näher beschrieben. Die Weigerung an Personen mit Kindern zu vermieten, kann in manchen Fällen eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellen, wie im Fall des Monats „Kinder, Kinder!“ vom 1.8.2019 erläutert wird. 

Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre etwa bei einem Inserat gegeben, das festhält, dass „Alleinerzieherinnen unerwünscht“ sind - oder aber dann, wenn einer Frau mit Kind bei Kontaktaufnahme mitgeteilt wird, dass eine Vermietung nicht möglich ist, da man die Erfahrung gemacht habe, dass alleinerziehende Mütter gehäuft Probleme mit der Miete hätten. Letztendlich kommt es auf den Bezug zum „Geschlecht“ bzw. zur „ethnischen Zugehörigkeit“ an - sowie auf die Glaubhaftmachung, dass die Benachteiligung aus diesem Grund erfolgt ist. Fehlt der Konnex zu einem dieser beiden Gründe, fehlt auch der Schutz.

Kein Schutz auf Grund des Alters

Familien mit Kindern werden häufig abgelehnt, weil Kindern auf Grund deren Alters gewisse negative Eigenschaften zugeschrieben werden – etwa, dass diese laut und störend seien. Mit den Eltern selbst wird daraufhin auf Grund des Naheverhältnisses zu ihren Kindern kein Mietvertrag abgeschlossen. Das GlBG verbietet grundsätzlich auch Diskriminierungen auf Grund des Umstandes, dass man ein Naheverhältnis zu einer Person hat, die das geschützte  Merkmal aufweist. Mangels eines gesetzlichen Schutzes für das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ können die Eltern sich derzeit hiergegen jedoch nicht rechtlich zu Wehr setzen. Ein Schutz vor Diskriminierungen von Kindern und deren Eltern wäre also nur dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wohnraum auch das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ geschützt wäre. 

Unterstützung Betroffener durch Dokumentation

Der von Frau O geschilderte Ausschluss von Kindern in Wohnungsinseraten oder bei der Wohnungssuche kann mit dem GlBG gegenwärtig also nicht aufgegriffen werden. Sie kann ihren Klient:innen allerdings helfen, indem sie wie oben geartete Fälle, bei denen kein rechtlicher Schutz besteht, der GAW zur Dokumentation meldet. Insbesondere im zweijährigen Bericht der GAW an den Nationalrat kann diese dann auf bestehende Schutzlücken hinweisen und dabei auch von dokumentierten Fällen berichten. 

Fälle können der GAW telefonisch, per Mail sowie ganz einfach über die Gleichbehandlungs:App gemeldet werden. Die App steht in Google Playstore und in iTunes kostenlos zum Download zur Verfügung.

Mithilfe der Gleichbehandlungs:App können Diskriminierungsfälle schnell und anonym gemeldet werden

Fazit

Stärkung der Schutzmöglichkeiten gegen Diskriminierung in den unterschiedlichen Lebensbereichen

Die GAW fordert, dass der Schutzbereich beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum auf alle Gründe, die in der Arbeitswelt bereits geschützt sind, ausgeweitet wird. Das bedeutet, dass neben Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit auch Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung in diesem Kontext Schutz genießen sollen.

Im Zusammenhang mit dem Alter werden in der Praxis auch viele andere Anfragen an die GAW herangetragen: keine Autovermietung für Personen über 75, keine Kreditvergabe ab 70 Jahren, altersabhängige Unterschiede bei medizinischer Versorgung, der Zugang zur Therme wird Jugendlichen verweigert, Altersgrenzen bei Vergünstigungen für Studierende uvm. 

Der Schutz auf Grund des Diskriminierungsmerkmals „Alter“ im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen wäre durch die Umsetzung der Forderung der GAW aber nicht uneingeschränkt. Bei manchen der an uns herangetragenen Beschwerden würde auch eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes nicht dazu führen, dass die Benachteiligung auf Grund des Diskriminierungsmerkmals verboten würde. Der Schutz fände dort seine Grenzen, wo eine unterschiedliche Behandlung verhältnismäßig ist: das heißt, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und zu dessen Erreichung angemessen und erforderlich. Eine Rechtfertigung des Alkoholverbots durch den Jugendschutz wäre ein Beispiel.

Den Mitgliedstaaten der EU steht offen, den durch Richtlinien vorgegebenen Diskriminierungsschutz auszuweiten. Österreich erfüllt nur den EU-Mindeststandard. Fast alle EU-Mitgliedsstaaten schützen vor Diskriminierungen auf Grund des Alters außerhalb der Arbeitswelt (Equinet Brochure 2020, Zugriff: 09.06.2020). Neben Österreich bieten keinen Schutz die Niederlande, Griechenland, Spanien und Portugal). Auch in Österreich sehen bereits alle Antidiskriminierungsgesetze der Bundesländer einen Schutz auf Landesebene vor. Paradox: wenn also eine Dienstleistung auf Landesgesetzen beruht, ist ein umfassender Diskriminierungsschutz vorgesehen! Die Stärkung der Schutzmöglichkeiten gegen Diskriminierungen auf Grund des Alters wäre ein wichtiger gesellschaftspolitischer Schritt Österreichs in Richtung eines europäischen Standards und würde auch eine österreichweite Gleichstellung bedeuten.