Burkiniverbot im Hotelschwimmbad: Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigt Diskriminierung
Zwei muslimische Frauen wehren sich erfolgreich, weil sie aufgrund muslimischer Ganzkörperbekleidung diskriminiert und daran gehindert wurden, den Hotelpool zu nutzen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft – die Geschäftsführer:innen müssen eine Verwaltungsstrafe leisten.
Sachverhalt: Rassistische Einlassverweigerung wird mit „hiesigen Gepflogenheiten“ gerechtfertigt
Zwei muslimische Frauen buchen für ihre Erholung ein Hotel mit Badeanlage im Bundesland Salzburg. Bei ihrer Ankunft im Hotel bekommen die beiden Gästinnen die Information, dass muslimische Ganzkörperbadekleidung (hier: Burkini) nicht erlaubt und von anderen Hotelgästen „nicht gern gesehen“ sei. Die Hotelangestellte argumentiert dieses Verbot außerdem damit, dass „lange Badebekleidung“ allgemein verboten sei.
Die zwei Frauen verlangen ein Gespräch mit der Geschäftsführung. Diese beharrt auf dem Verbot mit Verweis auf Hygienebedenken und auf andere Gäste, die sich durch Ganzkörperbadebekleidung gestört fühlen. Die Geschäftsführung kommentiert im Gespräch zudem, dass das Tragen von Burkinis vielleicht in Saudi-Arabien möglich sei, hier in Österreich könne man jedoch nicht darin schwimmen. Die zwei Frauen wehren sich und bringen den Fall zur Anzeige.
Diskriminierende Einlassverweigerung: Anzeigemöglichkeit und Verwaltungsstrafverfahren nach dem EGVG
Wer aufgrund von rassistischer und religiöser Diskriminierung oder durch eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung daran gehindert wird, einen Ort zu betreten oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen Gebrauch vorgesehen sind, kann nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Anzeige erstatten. Die zuständige Behörde muss den Sachverhalt prüfen und kann eine Geldstrafe verhängen.[i]
Der Zugang zu Orten und Dienstleistungen, die zwar privat betrieben werden, aber für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sind, darf nur durch sachlich gerechtfertigte Argumente eingeschränkt werden.
Zugangsbeschränkungen zu Orten, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sind, müssen klare Kriterien erfüllen:
Es muss mit einer Betretungsvorschrift ein legitimes Ziel verfolgt werden. Auch müssen die gewählten Maßnahmen, um dieses Ziel zu verfolgen, angemessen und verhältnismäßig sein. Hotels und Lokale fallen jedenfalls unter diese Regelung, weil sie ihre Leistungen gegen Entgelt grundsätzlich für ein sehr breites Publikum anbieten.
Landesverwaltungsgericht: Verweis auf „hiesige Gepflogenheit“ ist unmittelbare Diskriminierung
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigt die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft und damit die gegen die beiden Geschäftsführer:innen verhängten Verwaltungsstrafen. Das Gericht begründet dies unter anderem mit den folgenden fünf Argumenten:
- Der Verweis, das Hotel verbiete grundsätzlich „lange Badebekleidung“, erscheint zwar aufs Erste neutral, trifft aber Musliminnen, die aus religiösen Gründen Ganzkörperbekleidung tragen, in besonderer Weise.
- Auch die Hygienebedenken sind unzulässig, nachdem auch Burkinis aus denselben Materialien hergestellt werden, wie andere Badebekleidungstypen. Nicht haltbar ist daher die Behauptung, dass diese Badebekleidung die Wasserqualität beeinträchtigen würde.[ii]
- Das subjektive Empfinden und etwaige Rückmeldungen anderer Badegäste sind keine gerechtfertigte Grundlage, um ein Verbot von Burkinis zu legitimieren.
- Die Hotelbetreiber:innen verweisen im Gespräch mit den Gästinnen explizit auf „österreichische Gepflogenheiten“. Auch werden die zwei Frauen damit konfrontiert, dass man sich hier anzupassen habe. Besonders deutlich wurde die diskriminierende Haltung der Betreiber:innen in der Aussage, die Frauen könnten „vielleicht in Saudi-Arabien“ im Burkini schwimmen, aber nicht in Österreich. Das Landesverwaltungsgericht wertete diese Aussage gemeinsam mit dem Verweis auf „österreichische Gepflogenheiten“ als unmittelbare Anknüpfung an das religiöse Bekenntnis der betroffenen Frauen.
- Dass keine schriftliche Badeordnung bestand und die Regelung nur fallweise durchgesetzt wurde, war für das Gericht ein weiteres Indiz dafür, dass dem Verbot keine einheitlichen und objektiven Kriterien zugrunde lagen.
Dem Gericht zufolge sind die Aussagen der Geschäftsführer:innen des Hotels als direkte Diskriminierung einzustufen:
„Diese Äußerungen können nicht anders verstanden werden, als dass Personen, die aus religiösen Gründen einen Burkini tragen möchten, im Hotelschwimmbad nicht erwünscht sind und mit einer Ablehnung rechnen müssen. Dieses Verhalten ist jedenfalls als unmittelbare Diskriminierung zu werten [weil die Argumente] direkt an das religiöse Bekenntnis der betroffenen Person anknüpfen.“ Dem Gericht zufolge verweisen derartige Aussagen auch darauf, dass die Betreiber:innen im vollen Bewusstsein gehandelt haben, dass das Verbot die zwei Frauen aufgrund der Religion ausschließt (vgl. dazu 405-10/1809/1/12-2026 und405-10/1808/1/12-2026).
Fazit: Diskriminierungsverbote bilden klare Grenze des Hausrechts
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft berät regelmäßig muslimische Frauen, die an Nutzung von Freizeitangeboten gehindert werden oder bei der Nutzung benachteiligt und diskriminiert werden.
Intersektionalität spielt eine Rolle
Auch wenn das Landesverwaltungsgericht den Fall rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses beurteilt hat, steht der Vorfall in einem größeren gesellschaftlichen Kontext. Muslimische Frauen erleben Diskriminierung in einer spezifischen Weise, weil Religion, Geschlecht und Zuschreibungen über Herkunft und Zugehörigkeit zusammenwirken.
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vor rassistischer Diskriminierung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Darunter fallen auch Badeanlagen, Hotels, Lokale und Bars. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft macht immer wieder die Erfahrung, dass Betreiber:innen von Freizeitangeboten der Ansicht sind, ihr Hausrecht würde ihnen erlauben, ohne jede Einschränkung Personen aus der Anlage zu verweisen oder gar nicht erst einzulassen. Diskriminierungsverbote bilden eine klare Grenze des Hausrechts. Aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft fallen gerade Aussagen der Betreiber:innen über „hiesige Gepflogenheiten“ auch in den Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes. Denn solche Aussagen machen betroffene Personen zu „Anderen“ und stigmatisieren diese als „nicht zugehörig“ und „unerwünscht“.
Scheinbar neutrale Regelungen, die im Ergebnis eine bestimmte Gruppe aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder des Geschlechts benachteiligen, sind nach dem Gleichbehandlungsgesetz diskriminierend, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Eine sachliche Rechtfertigung kann nur vorliegen, wenn die Regelung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Benachteiligung zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich ist.
Aus Sicht der GAW knüpft der verweigerte Einlass zwar äußerlich an einem Verbot langer Badebekleidung an. Tatsächlich richtet sich diese Regelung jedoch gegen eine Badebekleidung, die nahezu ausschließlich von Frauen getragen wird.
Hinzu kommt, dass Frauen durch ein Burkiniverbot dazu angehalten werden, eine von der Mehrheitsgesellschaft erwartete Form weiblicher Badebekleidung – etwa Bikini oder Badeanzug – zu tragen, obwohl sie sich aus persönlichen, kulturellen oder religiös geprägten Gründen für eine andere Form geeigneter Badebekleidung entscheiden. Auch darin liegt eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung. Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Frauen gerade davor, aufgrund geschlechtsspezifischer Rollenvorstellungen oder Erwartungen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes benachteiligt zu werden.
EineEntscheidungin einem ähnlichen Fall hält außerdem fest: Die Verweigerung des Zugangs zu einem Schwimmbad aufgrund des Tragens eines Burkinis stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts dar. Auch nahestehende Personen, die selbst keinen Burkini tragen und die betroffene Person begleiten, werden durch die Verweigerung des Zugangs diskriminiert (vgl. dazu BG Purkersdorf 09.03.2025, 6 C 177/24s).
Auch Verwaltungsrecht bietet Hebel gegen Diskriminierung
Der Fall zeigt auf, dass auch das Verwaltungsrecht einen wichtigen Hebel bietet. Denn Diskriminierung aufgrund von Religion oder einer Behinderung, ebenso wie aus rassistischen Motiven können nach Artikel III Abs 1 Z 3 EGVG zur Anzeige gebracht werden.
Ein Hotel darf Musliminnen den Zugang zum hoteleigenen Schwimmbad nicht mit dem Hinweis verwehren, Burkinis seien „nicht gern gesehen“ oder entsprächen nicht den „österreichischen Gepflogenheiten“. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) hat deswegen in dieser sehr ausführlich argumentierten Entscheidung die Bestrafung zweier Hotelgeschäftsführer:innen wegen Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses bestätigt. Der Fall des Landesverwaltungsgerichts Salzburg stärkt Betroffene von antimuslimischem Rassismus bei künftigen Vergleichsverhandlungen in ähnlich gelagerten Fällen. Und damit wurde auch gegenüber Betreiber:innen verdeutlicht: Diskriminierungsverbote bilden eine klare Grenze für das eigene Hausrecht
Die Teilhabe an Freizeitaktivitäten darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die eigene Kleidung den Vorstellungen anderer Menschen von „hiesigen Gepflogenheiten“ oder einer bestimmten Genderperformance entspricht. Diskriminierungsverbote setzen dem Hausrecht dort klare Grenzen, wo es dazu verwendet wird, Menschen aufgrund geschützter Merkmale auszuschließen.
[i] Artikel III Abs 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 idF BGBl Nr I 177/2023 (EGVG).
[ii] Im Jänner 2020 hielt die damalige Bundesministerin für Gesundheit in ihrer Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage fest, dass keine Evidenz dafür vorliegt, dass Ganzkörperbadeanzüge hygienisch bedenklich wären. Eine sachliche Rechtfertigung eines Burkiniverbots allein mit Hygieneüberlegungen. Die vollständige Anfragebeantwortung findet sich unter: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/210/imfname_777190.pdf