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FAQs zum Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Die Gleichbehandlungskommission hat die Aufgabe zu überprüfen, ob eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorliegt. 

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag. Dieser Antrag kann von Ihnen selbst, von der Gleichbehandlungsanwaltschaft, dem Betriebsrat, einer Interessenvertretung oder Ihrer rechtsanwaltlichen Vertretung eingebracht werden (Musteranträge).

Das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission ist kostenfrei. Fahrt- und Aufenthaltskosten werden Ihnen bis zu einer bestimmten Höhe ersetzt. Bei Fragen hilft Ihnen die Gleichbehandlungskommission weiter.

Ja. Wenn Sie eine:n Dolmetscher:in brauchen, müssen Sie dies der Gleichbehandlungskommission rechtzeitig mitteilen. Diese Unterstützung ist kostenfrei.

Das Verfahren dauert zwischen einem halben Jahr und zwei Jahren.

Ein Gerichtsverfahren ist öffentlich und kostenpflichtig. Um das Gerichtsverfahren zu finanzieren, müssen Sie sich um einen Rechtsschutz kümmern. Das Gerichtsverfahren endet mit einem Urteil. Das Gericht entscheidet, ob und wie viel Schadenersatz Sie bekommen. Nur ein Gericht kann die gegnerische Seite dazu zwingen, Schadenersatz zu zahlen.

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine Beratungsstelle und vertritt Sie daher nicht anwaltlich im Verfahren. Sie unterstützt und begleitet Sie und hat das Recht, Fragen zu stellen, sich zu Wort zu melden und kann dadurch Ihr Anliegen unterstützen.

Wir empfehlen Ihnen, sich so schnell wie möglich beraten zu lassen, um keine Frist zu versäumen. Wenn Sie ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission rechtzeitig einleiten, versäumen Sie nicht die Frist für ein Gerichtsverfahren. Die Fristen betragen zwischen 14 Tagen und 3 Jahren.

Grundsätzlich ja. Es gibt aber eine Ausnahmen für (sexuelle) Belästigungen. Bei Fragen hilft Ihnen die Gleichbehandlungsanwaltschaft oder die Gleichbehandlungskommission weiter.