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FAQs für Unternehmen

Was ist eine Diskriminierung?

Diskriminierung ist eine Ungleichbehandlung, die nicht sachlich gerechtfertigt ist und zu einer Benachteiligung führt.

Nach dem Gleichbehandlungsgesetz ist in der Arbeitswelt eine Diskriminierung aus folgenden Gründen verboten: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung.

Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ist eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit verboten.

Bei Bildung, Sozialschutz und sozialen Vergünstigungen ist Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verboten.

Eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ist nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz verboten. Als speziell eingerichtete Stelle bietet die Behindertenanwaltschaft Beratung und Unterstützung an.

Eine Belästigung ist ein Verhalten, das mit einem Diskriminierungsgrund im Zusammenhang steht und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist.

Das Verhalten verletzt die Würde der betroffenen Person oder bezweckt dies und schafft für sie ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld.

Mobbing kann eine Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sein, wenn es einen Bezug zu einem Diskriminierungsmerkmal gibt. Andere Formen des Mobbings, z.B. wegen angeblicher fachlicher Unzulänglichkeit, stellen keine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes dar.

Sexuelle Belästigung ist eine Form der Belästigung, bei der ein unerwünschtes Verhalten gesetzt wird, dass der sexuellen Sphäre zugehörig ist.

Die Erscheinungsformen sind vielfältig. Beispiele sind

  • scheinbar zufällige Berührungen,
  • das Aufhängen pornographischer Bilder,
  • zweideutige, wenn auch in "Komplimente" verpackte Bemerkungen und Fragen,
  • Po-Kneifen
  • oder aufgedrängte Küsse.

Das Verhalten muss die Würde der betroffenen Person verletzen oder dies bezwecken und ein für sie einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schaffen.

Wenn der:die Arbeitgeber:in von einer sexuellen Belästigung Kenntnis hat und es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, liegt ebenfalls eine verbotene Diskriminierung vor.

Das Gleichbehandlungsgesetz schützt alle Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dazu zählen alle Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und arbeitnehmer:innenähnlich oder in Heimarbeit Beschäftigte.

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Bewerber:innen und ehemalige Beschäftigte, sofern es Nachwirkungen aus dem Arbeitsverhältnis gibt, wie zum Beispiel im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.

Geschützt ist auch, wer eine Berufsberatung in Anspruch nimmt oder eine Berufsausbildung, Weiterbildung oder Umschulung absolviert.

Selbständige haben bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie bei der Aufnahme oder Ausweitung ihrer selbständigen Tätigkeit im Diskriminierungsfall Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz, beispielsweise gegenüber der Gewerbebehörde oder einer kreditgebenden Bank.

Für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter:innen, für Personen mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde gelten entsprechende Regelungen in eigenen Gesetzen.

Das Gleichbehandlungsgesetz enthält unter anderem Gleichbehandlungspflichten für Arbeitgeber:innen sowie für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten.

Im Fall einer Diskriminierung besteht sowohl Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, als auch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Die Höhe der Entschädigung ist so zu bemessen, dass sie einen angemessenen Ausgleich darstellt und geeignet ist, Diskriminierungen zu verhindern.

Im Fall einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Anfechtung möglich. Für manche Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz besteht ein Erfüllungsanspruch.

Bei (sexueller) Belästigung ist ein Mindestschadenersatz von 1.000 Euro festgelegt.

Wie können Unternehmen Diskriminierung vermeiden und für Gleichbehandlung aktiv werden?

Unternehmen, die präventiv arbeiten – also Diskriminierungen nach Möglichkeit von vornherein verhindern wollen – oder die über die unmittelbaren Verpflichtungen hinaus im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes tätig werden wollen, können weitergehende Schritte setzen. In Frage kommen beispielsweise:

  • Betriebsvereinbarung gegen Diskriminierungen
  • Verhaltenskodex
  • Konzept über arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz durch Mitarbeiter:innen oder Dritte

Arbeitgeber:innen im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sind, unabhängig von der Betriebsgröße, natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte haben.

Für in Heimarbeit Beschäftigte und Personen in arbeitnehmer:innenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen treten die Auftraggeber:innen an die Stelle der Arbeitgeber:innen.

Wer Beschäftigte Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, ist Arbeitgeber:in. Wem Beschäftigte zur Arbeitsleistung überlassen werden (Zeitarbeit, Leiharbeit oder Überlassung), ist zwar für diese Beschäftigten nicht Arbeitgeber:in, hat aber ebenfalls gleichbehandlungsrechtliche Handlungs- und Schutzpflichten.

Ein Diskriminierungsverbot gilt insbesondere bei:

  • Stellenanzeige, Bewerbung oder Einstellung,
  • Lohn oder Gehalt,
  • Beförderung,
  • (sonstige) Arbeitsbedingungen: Arbeitszeit, Elternteilzeit und Karenzrückkehr, Ausstattung des Arbeitsplatzes, Teilnahme an informellen Informationstreffen, etc.,
  • Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
  • Berufsberatung, Berufsausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Ausnahmsweise kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Personen dürfen in keiner Form benachteiligt werden, wenn sie ihre Rechte bei vermuteter Diskriminierung in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt, wenn sie sich weigern, eine diskriminierende Anweisung auszuführen. Dieser Schutz gilt auch für Personen, die Betroffene unterstützen oder als Auskunftspersonen aussagen (Zeug:innen von Diskriminierung).

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Personen, die beim Zugang zu oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden, können Schadenersatz geltend machen. 

  • Die Weigerung, eine Wohnung an „Ausländer“ zu vermieten, stellt daher etwa eine Gesetzesverletzung dar.
  •  Unterschiedliche Eintrittspreise nach Geschlecht sind ebenso wenig erlaubt.
  • Die Verweigerung einer Dienstleistung an Personen nicht österreichischer Herkunft – wie etwa eine rassistisch motivierte Einlassverweigerung in Diskotheken, Bars oder Schwimmbädern – ist verboten.
  • Das Anbieten von Bank- oder Telefonverträgen zu diskriminierenden Konditionen ist ebenfalls verboten.

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet es, Wohnraum in diskriminierender Weise zu inserieren oder durch Dritte inserieren zu lassen. Ein Wohnungsinserat sollte also neutral formuliert sein und keine Angaben hinsichtlich des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit potentiell interessierter Personen enthalten.

Beispielsweise sind Formulierungen in Wohnungsinseraten wie „keine Ausländer/innen“, „nur Österreicher/innen“ oder „nur Frauen“ unzulässig. Beim Verstoß gegen das Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung und bei weiteren Verstößen eine Geldstrafe bis zu 360 Euro auszusprechen.

Für Verfahren nach dem Gleichbehandlungsgesetz gilt eine spezielle Beweislastverteilung. Die Person, die sich als diskriminiert erachtet, muss glaubhaft machen, dass eine Diskriminierung vorliegt. Sie als Arbeitgeber:in bzw. als Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, müssen beweisen, dass es wahrscheinlicher ist, dass ein anderes Motiv – also kein Diskriminierungsgrund – für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt.