Das Ehepaar A, Muslim:innen türkischer Herkunft, konsultiert einen Kassenarzt. Herr A erwidert die zur Begrüßung ausgestreckte Hand des Arztes mit einem Handschlag. Frau A legt zur Begrüßung ihre rechte Hand aufs Herz und neigt den Kopf leicht nach vorne. Daraufhin fragt der Arzt, warum sie sich nicht integrieren. Nachdem er keine Antwort erhält, meint er, sie müssten sich an die österreichische Kultur anpassen und erklärt, die Behandlung sei erledigt und das Ehepaar A könne gehen. Die GAW ersucht den Kassenvertragsarzt um Stellungnahme zu dem Vorfall und lässt den Fall von der GBK prüfen.
Ein Wellnessunternehmen hat eine Betriebsvereinbarung, die ein Lohnschema mit unterschiedlichen Stufen festlegt. In der am niedrigsten entlohnten Stufe der Angestellten sind fast ausschließlich Frauen tätig, in der obersten Stufe der Arbeiter:innen fast nur Männer. Letztere werden besser bezahlt. Der gemeinsame Betriebsrat der Arbeiter:innen und Angestellten ist der Ansicht, dass in beiden Gruppen gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt werden und die unterschiedliche Entlohnung Frauen diskriminiere. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber scheitern. Die GBK hört Auskunftspersonen, vergleicht Tätigkeiten – und kommt zu dem Schluss, dass es für die unterschiedliche Bewertung der zwei Stufen tatsächlich keine sachlichen Gründe gibt.
Frau B meldet sich bei einer Online-Plattform zur Partner:innen-Vermittlung an und muss feststellen, dass sie entweder nach Männern oder nach Frauen suchen kann, nicht jedoch nach beiden Geschlechtern gleichzeitig. Vom Kundenservice erhält sie die Antwort, dass sie einen zweiten Account anlegen müsse, falls sie auf der Suche nach einer Person egal welchen Geschlechts ist. Aus Sicht der GAW handelt es sich zweifellos um einen Nachteil, der als Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung zu werten wäre. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sieht jedoch keinen Schutz für Personen auf Grund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vor.
Ein Badesee verbietet neben Burkas und Verschleierung auch Burkinis. Der Burkini stellt eine Ganzkörperschwimmbekleidung für muslimische Frauen dar, die das Gesicht nicht verhüllt und aus Materialien hergestellt wird, die zum Schwimmen geeignet sind. Als bei der GAW eine Beschwerde über das Verbot einlangt, interveniert sie beim Badeseebetreiber.
Herr E ist zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes in einer Führungsposition eines männerdominierten Finanzdienstleistungsunternehmens tätig und einigt sich mit seinem Arbeitgeber auf eine "Elternteilzeit" von 37,5 Stunden. Nachdem diverse Abmachungen vonseiten des Arbeitgebers nicht eingehalten werden, reduziert Herr E diese schließlich auf 9,5 Wochenstunden. Daraufhin verschlechtern sich seine Arbeitsbedingungen massiv. Zudem erfährt er, dass sein Vorgesetzter und der Geschäftsführer des Unternehmens eine Wette abschließen, wie lange er die Elternteilzeit wohl durchhalten wird. Mithilfe der Arbeiterkammer (AK) und der GAW kommt er zu seinem Recht und erhält Schadenersatz.
Herr P stammt aus Ghana und ist seit über 10 Jahren als Pflegehelfer in einem Pflegeheim tätig. Die Tochter der neu aufgenommenen Patientin Frau O lehnt die Pflege ihrer Mutter durch Herrn P vehement ab und belästigt ihn auf Grund seiner Hautfarbe. Frau O möchte nun auch selbst nicht mehr von Herrn P unterstützt werden. Er wendet sich an seine Vorgesetzten, die einen Stationswechsel vorschlagen. Herr P fühlt sich von seinen Vorgesetzten nicht ausreichend unterstützt und wendet sich an die GAW. Die GAW fordert Abhilfemaßnahmen im Sinne der Fürsorgepflichten ein.
Frau O unterstützt als Sozialarbeiterin ihre Klient:innen unter anderem auch bei der Wohnungssuche. Sie macht immer wieder die Erfahrung, dass Personen mit Kindern explizit als potentielle Mieter:innen ausgeschlossen werden. Frau O fragt sich, ob das rechtens ist und wendet sie sich an die GAW: In vielen derartigen Fällen besteht kein Schutz durch das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) – denn beim Zugang zu Wohnraum sind derzeit nur Personen geschützt, die wegen des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert werden, nicht jedoch wegen des Alters.
M ist 15-jährige Schülerin und möchte die "berufspraktischen Tage" in einer Zahnarztpraxis absolvieren. Sie trägt das muslimische Kopftuch und erkundigt sich in der Ordination von Dr. A, ob sie die Schnuppertage dort absolvieren könne. Dr. A erklärt, dass er keine Schnupperpraktika an Schülerinnen mit Kopftuch vergibt. M ist enttäuscht. Sie lässt sich von der GAW beraten. Diese nimmt mit Dr. A Kontakt auf und lässt die Diskriminierung von der GBK überprüfen.
Frau J meldet während ihrer Elternkarenz den Wunsch, Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Diese wird zwar bewilligt, jedoch unter der Voraussetzung, Frau J künftig auf eine Stelle als "Allrounderin" zu versetzen. Damit hat sie andere und weniger anspruchsvolle Aufgaben als vor ihrer Elternkarenz und einen bedeutenden Nachteil in ihrer Karriereentwicklung. Die GAW berät Frau J über ihre rechtlichen Möglichkeiten und interveniert bei ihrem Arbeitgeber.
Familie U findet ein geeignetes Haus in einer Gemeinde im Weinviertel in Niederösterreich und schließt mit der Eigentümerin einen Kaufvertrag ab. Da die Familie seit weniger als 10 Jahren in Österreich lebt, muss die Grundverkehrsbehörde der NÖ Landesregierung den Kauf genehmigen. Im Rahmen dieses Verfahrens erklärt die Gemeinde, dass sie gegen den Erwerb des Hauses durch die Familie U ist: Die "Kulturkreise der islamischen und der westlichen Welt" würden „in ihren Wertvorstellungen, Sitten und Gebräuchen weit auseinanderliegen“.